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Aufenthaltserlaubnis zwecks Forschung

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland forschen und über eine Aufnahmevereinbarung mit Forschungstätigkeit verfügen, können eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck beantragen. Nach Beendigung der Forschungstätigkeit haben Sie zudem die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten.

Zu beiden Aufenthaltszwecken erhalten Sie auf dieser Seite nähere Informationen. Sollten Sie im Rahmen eines Promotionsstudiums forschen, finden Sie hier weitere Informationen zur Erteilung und Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung wird in der Regel für mindestens ein Jahr ausgestellt. Sollte Ihr Forschungsvorhaben weniger als ein Jahr betragen, wird die Dauer der Aufenthaltserlaubnis entsprechend angepasst. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Beschäftigung als Forscher in der Forschungseinrichtung, mit der die Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist Ihnen mit der Aufenthaltserlaubnis eine Tätigkeit in der Lehre gestattet.

Verfestigung 

Nach einer Forschungstätigkeit von vier Jahren haben Sie die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Sollten Sie Ihren Abschluss in Deutschland gemacht haben, können Sie sogar bereits nach einer zweijährigen Forschungstätigkeit die Niederlassungserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Infoseiten zum Thema Niederlassungserlaubnis.

Nach der Forschung

Falls Sie im Anschluss an Ihre Forschung nicht direkt in ein neues Forschungsvorhaben starten, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis zunächst zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche verlängert werden kann. Hierzu erhalten Sie nachfolgend Informationen.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu neun Monate (gerechnet ab dem Tag der Beendigung Ihrer Tätigkeit) ausgestellt werden.

Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben oder eine neue Forschungstätigkeit aufnehmen, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft oder. als Forscher beantragen. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

  • Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
  • Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zudem auch zum Zwecke der Forschung möglich. Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung). Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Bildungsabschluss angemessen ist, müssen Sie in der Regel aus dem Bundesgebiet ausreisen.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach der Forschungstätigkeit ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses 
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Ausgefüllte und unterschriebene Aufnahmevereinbarung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach der Forschungstätigkeit beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen)

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
  • Ihren Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
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    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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