Schulbegleitung - Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen haben nach der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Schulgesetz NRW das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung.

Wenn diese Teilhabe jedoch wesentlich eingeschränkt ist, können Eltern gemäß der Sozialgesetzbücher VIII und IX Eingliederungshilfeleistungen, wie z.B. eine Schulbegleitung, beantragen.

Wortwolke mit Begriffen wie Unterstützung, Schulbegleitung und Teilhabe.  Foto: Kreis Soest/Abteilung Soziales
Foto: Kreis Soest/Abteilung Soziales

Wichtige Hinweise zur Beratung / Antragsstellung:

  • Bei (drohenden) seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII § 35a) erfolgt diese über das jeweilig zuständige Jugendamt ihrer Stadt oder über das Kreisjugendamt Soest.
     
  • Bei (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX § 112) erfolgt diese über die Abteilung Soziales (Sicherung des Lebensunterhaltes) des Kreises Soest, die für alle Kinder und Jugendlichen im Kreisgebiet zuständig ist.
     
  • Der Kreis Soest kann Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nur nachrangig zu allen schulischen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfen anderer Leistungsträger, wie zum Beispiel Krankenkassen, gewähren.Gewährung, Umfang und Dauer einer Schulbegleitung ist je nach schulischer Situation immer abhängig davon, ob ein individueller Bedarf für das Kind (in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Faktoren) festgestellt werden kann.
     
  • Wichtig:
    Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Beantragung von Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) körperlichen und geistigen Behinderungen gemäß SGB IX.
Downloads
  • Antrag der Sorgeberechtigen mit Angaben zum Ausländerstatus (falls erforderlich) sowie Kopie des Schwerbehindertenausweises
  •  Aktuelle ärztliche Gutachten mit ICD-10 Diagnose(n) und medizinische Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 2 SGB IX (Hinweis: Diese Unterlagen sollen nicht älter als 8 Monate sein).
  • Bericht der (aufnehmenden) Schule mit Stundenraster/-plan und ggf. Förderplan

bei Einschulung:

  • Abschlussbericht der Kindertageseinrichtung
  • Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AOSF)
  • sonstige Unterlagen, die zur Verfügung stehen

Auskunft zur Bearbeitungszeit geben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

An den Kosten einer Schulbegleitung müssen sich Eltern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht beteiligen.

SGB I und SGB IX

Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshilfe, Integrationsassistenz, I-Helfer, Eingliederungshilfe, Schule, Teilhabe an Bildung, körperliche Behinderung, geistige Behinderung, Behinderung, Inklusion, Integration

FAQs

  • Bei (drohenden) seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII § 35a) erfolgt diese über das zuständige Jugendamt ihrer Stadt (Stadtgebiet Soest, Warstein oder Lippstadt) oder über das Kreisjugendamt Soest.(für die übrigen Gemeinden im Kreis Soest)
  • Bei (drohenden) körperlichen und/oder geistigen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX § 112) erfolgt diese über die Abteilung Soziales (Sicherung des Lebensunterhaltes) des Kreises Soest, die für alle Kinder und Jugendlichen im Kreisgebiet zuständig

Grundsätzlich müssen Kinder und Jugendliche bei Antragsstellung

  •  im Kreis Soest gemeldet sein,
  •  bei ihren leiblichen Eltern wohnen und
  •  die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen.

Antragsberechtigt – und auch leistungsberechtigt – ist ausschließlich der behinderte oder von der Behinderung bedrohte junge Mensch. Antragssteller sind in Vertretung der minder-jährigen Kinder die Sorgeberechtigten oder die jungen Erwachsenen selbst.

Bitte füllen Sie den Antrag zur Gewährung einer Schulbegleitung (siehe unter „Onlinedienste“ oder „Downloads“) aus.

Alle notwendigen Unterlagen senden Sie bitte zusammen mit Ihrem unterschriebenen Antrag an

  •  per Post an den Kreis Soest, Abteilung Soziales (Schulbegleitung), Hoher Weg 1 – 3, 594949 Soest
  •  oder nutzen Sie das sichere Kontaktformular 

Notwendige Unterlagen für die Beantragung einer Schulbegleitung sind:

  • Antrag der Sorgeberechtigen mit Angaben zum Ausländerstatus (falls erforderlich) sowie Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Aktuelle ärztliche Stellungnahmen/Unterlagen mit ICD-10 Diagnose(n) und medizinische Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 2 SGB IX (Hinweis: Diese Unterlagen sollen nicht älter als 8 Monate sein).
  • Bericht der Schule mit Stundenraster/-plan und ggf. Förderplan

bei Einschulung:

  • Bericht der aufnehmenden Schule
  • Abschlussbericht der Kindertageseinrichtung
  • Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (AOSF)

Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft die Abteilung Soziales die Teilhabebeeinträchtigung Ihres Kindes, gegebenenfalls durch eine Schulhospitation oder in Gesprächen mit Beteiligten.

Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wird abgelehnt, wenn

  • keine Behinderung nach § 2 SGB IX oder
  • keine Teilhabebeeinträchtigung in der Schule vorliegt oder
  • der Bedarf des jungen Menschen anderweitig gedeckt werden kann (Nachrangigkeit der Sozialhilfe). 

Der Antrag auf Eingliederungshilfe wird bewilligt, wenn

  • beim jungen Menschen eine Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt und
  • für diese/n ein erheblicher Unterstützungsbedarf im Schulalltag festgestellt wird, der nicht mit schulischen Ressourcen gedeckt werden kann.

Nach Feststellung des individuellen Bedarfs beim Kind oder Jugendlichen wird ein Gesamtplan der Leistungen mit Umfang und Zielen aufgestellt. Der Kreis Soest erlässt auf Grundlage des Gesamtplans einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Schulbegleitung.

In der Praxis hat sich bewährt, sich für die Suche nach einem geeigneten Anbieter für Schulbegleitungen an die Schule Ihres Kindes zu wenden.

Ja, eine Schulbegleitung ist auch bei sonstigen Aktivitäten im Rahmen der Schulpflicht, die über den regulären Unterricht laut Stundenplan hinausgehen, möglich. Dies gilt zum Beispiel für Ausflüge, Projekte, Tage der offenen Tür oder Praktika. 

Wichtig: Diese zusätzlichen Stunden müssen im Vorfeld beim Kreis Soest zur Überprüfung gemeldet werden. Ein gesonderter Antrag ist für schulische Pflichtveranstaltungen somit nicht erforderlich.

Ja, die sozialhilferechtlich angemessenen und notwendigen Kosten der Schulbegleitung bei innerdeutschen Klassenfahrten werden finanziert. Dazu zählen die Kosten für Fahrt, Unterkunft und ggf. Eintrittsgelder, anteilig auch Kosten für die Verpflegung. Ein vorhandener Schwerbehindertenausweis sollte auf Klassenfahrt immer mitgeführt werden, da Ermäßigungen für eine Begleitperson vorrangig auszuschöpfen sind.

Für den Anreisetag und die Folgetage werden maximal zwölf Stunden pro Tag zum jeweiligen Stundensatz der eingesetzten Kraft abgerechnet. Am Abreisetag werden die Betreuungsstunden von 7.00 Uhr bis zur tatsächlichen Rückkehr abgegolten - oder bis zum Ende des regulären Schulunterrichtes, wenn dieser im Anschluss an die Rückkehr noch stattfindet. Der Kreis Soest rechnet die Kosten direkt mit dem Anbieter der Schulbegleitung ab.

Wichtig:
Klassenfahrten müssen im Vorfeld beim Kreis Soest zur Überprüfung gemeldet werden. Klassenfahrten ins Ausland werden beim Kreis Soest gesondert geprüft.

Hierzu lassen Sie sich von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten.

  1. 02921 30-2972
  2. marius.hansbuer@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  1. 02921 30-2901
  2. elke.ludwigt@​kreis-soest.de
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