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Aufenthaltserlaubnis für ein Promotionsstudium

Ausländerinnen und Ausländer mit einem Masterabschluss können in Deutschland ein Promotionsstudium durchführen, um einen Doktortitel zu erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis stellen.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion wird in der Regel für mindestens ein Jahr und für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihre Promotion weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer der Promotion erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Verlängerung

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie die Promotion noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss der Promotion liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Promotionsdauer Ihres Faches um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums, der Studienvorbereitung und der Promotion insgesamt nicht überschritten werden.

Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihre Promotion voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir eine Einschätzung Ihrer Hochschule über den aktuellen Stand Ihres Promotionsstudiums. Bitte bringen Sie diese bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Promotion mit. 

Wechsel des Aufenthaltszwecks

Wenn Sie Ihre Promotion erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium).

Während der Promotion ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:

  • Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
  • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
  • Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
  • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)

Erwerbstätigkeit

Während Ihrer Promotion dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Zu studentischen Tätigkeiten zählt auch Ihre Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Promotion. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.

Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Text „Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte“.

Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben Ihrer Promotion ausgeübt wird, Ihre Promotion nicht gefährden darf.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter, aktuelle Gehaltsabrechnungen (letzte drei Monate); Aufnahmevereinbarung; Stipendium
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
  • bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Schreiben der Hochschule bezüglich dem Stand Ihrer Promotion)

 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Einen Termin erhalten Sie nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Promotion, Aufenthaltserlaubnis