Update Cyberangriff:

Wir sind wieder online. Noch einige wenige Services können wir jedoch weiter nicht wie gewohnt anbieten. Dazu zählen i-Kfz, einige Formulare und unser Telefonverzeichnis. Wir bitten um Verständnis!

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Ausländische Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung können für die Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erhalten. Hierfür müssen Sie als Fachkraft ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben.

Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie Vorstellungsgespräche führen und den direkten Kontakt mit möglichen Arbeitgebern suchen.

Voraussetzungen

  • Wenn Sie eine Berufsqualifikation besitzen, sich in Ihrem Heimatland aufhalten und zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen möchten, informieren Sie sich bitte zunächst bei der deutschen Auslandsvertretung nach der Erteilung eines Visums.
  • Wenn Sie sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bereits in Deutschland aufhalten und aufgrund der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nun einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche anstreben, finden Sie nachfolgend wichtige Informationen zu Ihrem Aufenthalt.
  • Informationen zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium, nach der Ausbildung und nach der Forschung finden Sie auf diesen Seiten.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche wird in der Regel für sechs Monate erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
  • Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Berufsabschluss entspricht, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen. Die erneute Einreise ist möglich, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten haben.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

Wenn Sie eine passende Stelle gefunden haben, können Sie Ihren Aufenthaltszweck zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft wechseln. Darüber hinaus ist der Wechsel des Aufenthaltszwecks nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung).

Erwerbstätigkeit

Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist es Ihnen erlaubt, Probebeschäftigungen (die Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen) bis zu zehn Stunden pro Woche auszuüben. Darüber hinaus ist keine Erwerbstätigkeit erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über eine qualifizierte Berufsausbildung (z.B. Abschlusszeugnis)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (min. B1-Niveau)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details