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Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Ausländerinnen und Ausländer, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügen und sich zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft in Deutschland aufhalten, können bereits nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Mit einem Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss aus Deutschland verkürzt sich die Dauer auf zwei Jahre.

Voraussetzungen

  1. 4 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: Sie sind seit vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18a / § 18b AufenthG oder zum Zwecke der Forschung nach § 18d AufenthG. Falls Sie einen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss in Deutschland erworben haben, reduziert sich die Frist auf zwei Jahre.
  2. Beschäftigung als Fachkraft: Sie gehen weiterhin einer Beschäftigung als Fachkraft in einem qualifizierten Beruf nach.
  3. Altersvorsorge: Sie haben mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Falls Sie eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, genügen 24 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  4. Ausreichende Deutschkenntnisse: Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies entspricht dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  5. Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Das heißt, Sie beziehen keine öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Leistungen vom Jobcenter.
  6. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dies können Sie durch die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder am Einbürgerungstest nachweisen. Darüber hinaus können Sie diese Kenntnisse mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweisen.
  7. Ausreichender Wohnraum: Sie und Ihre Familienangehörigen verfügen über ausreichend Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung steht. Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend.
  8. Keine Straftaten: Sie dürfen in Deutschland nicht straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.
  9. Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen der Kreis Soest eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form der Niederlassungserlaubnis ausstellen.

Erwerbstätigkeit

Mit der Niederlassungserlaubnis ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.

Wenn Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Fachkraft beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitgeberbescheinigung
  • Aktuelle Gehaltsabrechnungen
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Nachweis über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • B1-Zertifikat (alternativ: Abschlusszeugnis)
  • Test „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest (alternativ: Abschlusszeugnis)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Antrags.

  • bis zu 12 Wochen
  • 113 Euro
  • 56,50 Euro bei Ablehnung des Antrags

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details