Für behinderte Menschen werden in der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen gemacht, nach denen diese ihren PKW erleichtert parken können. Je nach Art der Behinderung kann der „EU-Schwerbehindertenparkausweis („blauer Parkausweis") oder eine Ausnahmegenehmigung light („orangener Parkausweis") beantragt werden.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung des Parkausweises ist die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Wohnortes. Wenn Sie in Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Welver oder Wickede wohnen, ist der Kreis Soest zuständig. Hinweis: Die Städte Lippstadt, Soest, Warstein und Werl haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde und erteilen die Parkerleichterungen selbst. Bitte stellen Sie den Antrag dort.
EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis)
Folgende Personen haben Anspruch auf einen EU-Schwerbehindertenparkausweis:
- Personen mit dem Merkmal aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis und
- Personen, die beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Die Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis darf jedoch nur für maximal fünf Jahre ausgestellt werden.
Der EU-einheitliche Parkausweis gilt außer in Deutschland auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.
Mitgliedsländer sind:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus (Weißrussland), Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich (Großbritannien).
Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer geprüft werden, welche Bedingungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Für das Parken in den Mitgliedsstaaten der EU gibt es auch eine Broschüre der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Referat G.3, Integration von Menschen mit Behinderungen (www.europa.eu).
Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis)
Folgende Personen haben Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis):
- Personen mit dem Merkmal G und B und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Personen mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent,
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent,
- Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden.
Die Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis darf jedoch nur für maximal fünf Jahre ausgestellt werden.
Die Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis) berechtigt, anders als der EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis) nicht zum Parken auf ausgezeichneten Rollstuhlparkplätzen.
Für den EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis):
- Personalausweis oder Reisepass
- gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- aktuelles Passfoto
- bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis
Für die Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis):
- Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis
Das Ausstellen beider Ausweise ist kostenlos.
Sobald Ihr Antrag auf einen Parkausweis eingeht, werden zunächst die eingereichten Unterlagen geprüft.
Die Bearbeitung des blauen Parkausweises erfolgt in der Regel sofort. Sofern der Parkausweis per Post beantragt wird, dauert die Bearbeitung ca. 4 Werktage. Im Falle der Verlängerung ist der neue Parkausweis frühestens 4 Wochen vor Ablauf des alten Dokumentes zu beantragen.
Für den orangen Parkausweis erfolgt zunächst eine Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 2 und 4 Wochen.
Heike
Gernhard
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2687
- Fax
- +49 2921 30-2888
- verkehrssicherheit@kreis-soest.de
Parkausweis für Schwerbehinderte
Für behinderte Menschen werden in der Straßenverkehrsordnung Ausnahmen gemacht, nach denen diese ihren PKW erleichtert parken können. Je nach Art der Behinderung kann der „EU-Schwerbehindertenparkausweis („blauer Parkausweis") oder eine Ausnahmegenehmigung light („orangener Parkausweis") beantragt werden.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung des Parkausweises ist die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Wohnortes. Wenn Sie in Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Welver oder Wickede wohnen, ist der Kreis Soest zuständig. Hinweis: Die Städte Lippstadt, Soest, Warstein und Werl haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde und erteilen die Parkerleichterungen selbst. Bitte stellen Sie den Antrag dort.
EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis)
Folgende Personen haben Anspruch auf einen EU-Schwerbehindertenparkausweis:
- Personen mit dem Merkmal aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis und
- Personen, die beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Die Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis darf jedoch nur für maximal fünf Jahre ausgestellt werden.
Der EU-einheitliche Parkausweis gilt außer in Deutschland auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wird auch in den Mitgliedsstaaten des Internationalen Transportforums (ITF) anerkannt.
Mitgliedsländer sind:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus (Weißrussland), Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA und Vereinigtes Königreich (Großbritannien).
Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer geprüft werden, welche Bedingungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Für das Parken in den Mitgliedsstaaten der EU gibt es auch eine Broschüre der Europäischen Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Referat G.3, Integration von Menschen mit Behinderungen (www.europa.eu).
Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis)
Folgende Personen haben Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis):
- Personen mit dem Merkmal G und B und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Personen mit einer Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent,
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent,
- Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Diese Parkerleichterung gilt im ganzen Bundesgebiet. Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung nur für Nordrhein-Westfalen erteilt werden.
Die Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis darf jedoch nur für maximal fünf Jahre ausgestellt werden.
Die Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis) berechtigt, anders als der EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis) nicht zum Parken auf ausgezeichneten Rollstuhlparkplätzen.
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Notwendige Unterlagen
Für den EU-Schwerbehindertenparkausweis (blauer Parkausweis):
- Personalausweis oder Reisepass
- gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- aktuelles Passfoto
- bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis
Für die Ausnahmegenehmigung light (orangener Parkausweis):
- Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Gültiger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- bei Verlängerung den abgelaufenen Parkausweis
Bearbeitungsdauer
Sobald Ihr Antrag auf einen Parkausweis eingeht, werden zunächst die eingereichten Unterlagen geprüft.
Die Bearbeitung des blauen Parkausweises erfolgt in der Regel sofort. Sofern der Parkausweis per Post beantragt wird, dauert die Bearbeitung ca. 4 Werktage. Im Falle der Verlängerung ist der neue Parkausweis frühestens 4 Wochen vor Ablauf des alten Dokumentes zu beantragen.
Für den orangen Parkausweis erfolgt zunächst eine Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 2 und 4 Wochen.
Kosten
Das Ausstellen beider Ausweise ist kostenlos.