Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis

EU-Kartenführerscheine und Papierführerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem 19. Januar 2013 müssen in den neuen EU-Kartenführerschein mit verbessertem Fälschungsschutz und geänderten Fahrerlaubnisklassen umgetauscht werden. Die Umtauschfristen sind gestaffelt wie unten aufgeführt. Die neuen Kartenführerscheine sind für 15 Jahre befristet.

EU-Kartenführerschein und Papierführerschein. Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest
Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest

Bitte beachten Sie: Aktuell kommt es beim Umtausch aktuell hohen Bearbeitungsrückständen! Wir bitten um Verständnis. 

Die Führerscheinprüfung muss nicht wiederholt werden. Eine ärztliche oder sonstige Untersuchung ist zum Umtauschzeitpunkt nicht erforderlich (Ausnahmen siehe unten, Altklasse 2). Der neue Führerschein wird in jedem Staat der EU anerkannt, und muss auch bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen EU-Staat nicht getauscht werden.

Umtauschfristen

Bei Führerscheinen, die bis 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend.

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersUmtauschfrist
Vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2025*
1971 oder später19.01.2025

*Aufgrund eines Erlasses der Bezirksregierung Arnsberg wurde die Frist für den Umtausch auf den 19.01.2025 verlängert. Grund sind die Auswirkungen des Cyberangriffs auf die Südwestfalen IT im Herbst 2023.

Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. 

AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033

Empfehlung - Umtauschantrag kontaktlos stellen

  • Sie können den Umtauschantrag bequem zu Hause ausdrucken, ausfüllen und kontaktlos per Post oder durch Briefkasteneinwurf den Zulassungsstellen zukommen lassen. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Links und Downloads.
  • Zur Abholung des neuen Führerscheines werden Sie von uns schriftlich informiert und können dann, ohne Termin, den Führerschein an einer der Zulassungsstellen abholen. 

Antrag und weitere Infos

Den Link zum Antrag und einen Flyer mit weiteren Infos finden Sie am Ende dieser Seite bei den Links und Downloads.

Was passiert, wenn ich den alten Führerschein nicht (rechtzeitig) tausche?

Wenn Sie das alte Dokument nicht umschreiben, verliert es seine Gültigkeit. Sofern Sie in einer Verkehrskontrolle keinen gültigen Führerschein vorweisen können, droht ein Verwarngeld von zehn Euro und das Dokument muss schnellstmöglich bei der nächsten Polizeistation nachgewiesen werden. Wird das Dokument nicht fristgerecht vorgelegt, drohen weitere zehn Euro Verwarngeld. 

Besonderheiten für Besitzer der Altklasse 2 (rosa oder grauer Führerschein)

In manchen Fällen ist es nötig, bereits früher auf den neuen Führerschein umzusteigen, um bisherige Rechte weiter in vollem Umfang behalten zu können. Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und eine Fahrererlaubnis der alten Klasse 2 besitzen. In diesem Fall sind ärztliche Bescheinigungen erforderlich (siehe "Verlängerung der Klasse C und CE"). 

Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 kann nach dem 50. Lebensjahr der Umtausch sinnvoll sein, denn mit dem Umtausch können alte Rechte gesichert werden. Über Einzelheiten informieren Sie die Zulassungsstellen des Kreises Soest.

Muss ich zum Umtausch persönlich erscheinen?

Nein, eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. (Vollmacht zur Abholung)

Sie senden den vollständig ausgefüllten Umtauschantrag an eine der Zulassungsstellen des Kreises Soest, oder werfen diesen dort in den Briefkasten ein. Der Antrag wird bearbeitet, Sie erhalten im Anschluss einen Kostenbescheid zur Überweisung der Gebühren. Sobald uns der Führerschein durch die Bundesdruckerei geliefert wurde, erhalten Sie eine Benachrichtigung zur Abholung. 

Insbesondere beim Pflichtumtausch gibt es derzeit noch längere Bearbeitungszeiten und die Bearbeitung vor Ort ist noch nicht möglich. Wir bitten von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, damit die Rückstände schnellstmöglich aufgearbeitet werden können. Sollten Sie ein dringendes Anliegen haben, senden Sie eine E-Mail an: pflichtumtausch@kreis-soest.de.

Ihr Papierführerschein in rosa oder grau wurde nicht vom Kreis Soest ausgestellt?

Bitte lassen Sie Ihre Fahrerlaubnisdaten von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde direkt zum Kreis Soest senden. Man spricht hier auch von einer sogenannten Karteikartenabschrift. Diese Daten müssen dem Kreis Soest vorliegen, wenn Sie den Umtausch beantragen. 

Die Daten können Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der jeweiligen Homepage der zuständigen Behörde. Die entsprechende Fahrerlaubnisbehörde sollte die Karteikartenabschrift bitte an die E-Mail-Adresse fahrerlaubnisse@kreis-soest.de senden. 

Dies gilt nicht für Führerscheine im Scheckkartenformat.

  • gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
  • biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV). Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich!
  • bisheriger Führerschein
  • Sollte der alte Führerschein nicht durch den Kreis Soest ausgestellt worden sein, wird eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt.

 

 

Die seit dem Cyberangriff abgegebenen Anträge werden in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet. Sobald der Kartenführerschein bei uns vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Information. Für die Pflichtumtauschjahrgänge 1965 bis 1970 ist die Frist bis zum 19.01.2025 verlängert worden. Unter den Downloads finden Sie dazu die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung. 

Bitte sehen Sie von Sachstandsabfragen ab. 

  • 25,30 Euro
  • Gegebenenfalls zusätzlich 5,10 Euro für eine Zusendung des neuen Führerscheins direkt nach Hause

Zahlungsarten:

  • Überweisung
  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Passverordnung (PassV) - Anlage 8
  1. 02921 30-2815
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
  1. 02921 30-2815
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
  1. 02921 30-3087
  2. zulassungen-lippstadt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Lipperbruch
    Mastholter Str. 230b
    59558 Lippstadt
  5. Details
  1. 02921 30-2817
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
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