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Beschäftigungsduldung

Ausländerinnen und Ausländern sowie ihren Ehegatten oder Lebenspartnern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich eine Beschäftigungsduldung zu erhalten. Voraussetzungen hierfür sind: Sie sind im Besitz einer Duldung, sind vor dem 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind und befinden sich in einem Beschäftigungsverhältnis.

Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt und eröffnet die Perspektive zu einer Aufenthaltserlaubnis. Die Regelung ist bis zum 31.12.2023 befristet. Einen Antrag auf Beschäftigungsduldung können Sie also spätestens bis zu diesem Datum stellen.

Anforderungen

Für eine Beschäftigungsduldung sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Einreise vor dem Stichtag 1. August 2018
  • Identität wurde im Rahmen der geltenden Fristen geklärt
  • Besitz einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis seit mindestens zwölf Monaten
  • Arbeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
    • Die Beschäftigung muss seit mindestens 18 Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern bestehen
    • Die regelmäßige Arbeitszeit muss mindestens 35 Stunden pro Woche betragen; für Alleinerziehende gilt eine niedrigere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
    • Aus der Beschäftigung musste ein Einkommen erzielt werden, dass den Lebensunterhalt eigenständig sichert
  • Keine strafrechtliche Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat
  • Keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2-Niveau)
  • Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Teilnahmepflicht bestand
  • Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder

Die Anforderungen müssen alle erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen.

Ausschlussgründe

In folgenden Fällen darf Ihnen keine Beschäftigungsduldung erteilt werden:

  • Ihre Duldung ist mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ und/oder der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ versehen
  • Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis 

Bitte beachten: Für die Erteilung der Beschäftigungsduldung ist ein Termin erforderlich. Einen Termin teilen wir Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit.

Geltungsdauer

Falls Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate. Die Beschäftigungsduldung erhält dann den Zusatz, dass Ihnen die Beschäftigung bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber oder eine Beschäftigung grundsätzlich gestattet ist.

Sollten Sie Ihre Beschäftigung bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber beenden, haben Sie maximal drei Monate Zeit, um eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, sind sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Beendigung innerhalb von zwei Wochen der Ausländerbehörde mitzuteilen. Sie und Ihr Arbeitgeber erhalten bei Erteilung der Beschäftigungsduldung ein entsprechendes Informationsschreiben. Die erteilte Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine für die Erteilung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird.

Perspektive

Nach Ablauf der 30 Monate, in denen Sie im Besitz einer Beschäftigungsduldung waren, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration  nach § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt dann auch für Ihren Ehegatten oder Lebenspartner und Ihre Kinder.

Hinweis

Eine erteilte Beschäftigungsduldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ für wenige Stunden in ein Nachbarland (z. B. Niederlande, Belgien, Schweiz) reisen. Eine Beschäftigungsduldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.

 

 

Wenn Sie eine Beschäftigungsduldung beantragen wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres Reisepasses oder eines anderen Identitätsnachweises
  •  aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Gehaltsabrechnungen
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Sprachzertifikat A-2
  • Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Teilnahmepflicht bestand

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

  • bis zu sechs Wochen
  • bis zu 37 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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