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Aufenthaltserlaubnis - Nachhaltige Integration von Erwachsenen

Ausländerinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie bereits seit acht Jahren in Deutschland leben, im Besitz einer Duldung sind und sich nachhaltig integriert haben. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, reduziert sich die Dauer auf sechs Jahre.

Nach § 25b AufenthG soll geduldeten Personen mit nachhaltiger Integration eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Anforderungen

  • Besitz einer Duldung
  • achtjähriger ununterbrochener Aufenthalt mit einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (wenn Sie minderjährige Kinder haben reduziert sich die Dauer auf sechs Jahre)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (= Test „Leben in Deutschland“)
  • überwiegende Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit
  • mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
  • wenn Sie Kinder im schulpflichtigen Alter haben, muss der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen werden
  • gültiger Reisepass

Sie müssen grundsätzlich alle Anforderungen erfüllen. Zeiten in denen Sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) besessen haben, dürfen nicht auf die erforderliche Aufenthaltsdauer von sechs beziehungsweise acht Jahren angerechnet werden.

Für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen (zum Beispiel, weil Sie pflegebedürftige Angehörige haben), sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen dann, ob von dieser Voraussetzung abgesehen werden kann.

Ausschlussgründe

Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund nachhaltiger Integration darf von der Ausländerbehörde nicht erteilt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Abschiebung wurde durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert
  • Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. Dazu gehört unter anderem:
    • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
    • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist
    • Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung angeordnet wurde
    • Angehöriger einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder unterstützt hat
    • Hassaufrufe gegen Teil der Bevölkerung

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Geduldeter erfüllen, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Wenn Sie weiterhin die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Geduldeter ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Sie dürfen also einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen.

Verfestigung

Wenn Sie sich fünf Jahre lang mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Geduldeter erhalten, können Ihre Familienangehörigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Als Familienangehörige zählen hier Ihr Ehegatte oder Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder. Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Ihre Familienangehörigen ebenfalls die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen (bis auf den achtjährigen Aufenthalt).

Hinweis

Wenn für Sie in Ihrem Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169 Euro). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollte bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren. 

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als nachhaltig integrierter Geduldeter beantragen oder verlängern möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit -sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag und Arbeitsbescheinigung
  • Letzte drei Gehaltsabrechnungen
  • Ggf. Sozialhilfebescheid
  • Mietvertrag und Mietbescheinigung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Sprachnachweis A2
  • Test „Leben in Deutschland“ (oder alternativ ein Abschlusszeugnis)
  • Schulbescheinigung und Schulzeugnisse der Kinder (sofern vorhanden)

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Eine Bezahlung ist in bar und mit EC-Karte möglich

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
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  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Integration, Erwachsenene