Aufenthaltserlaubnis für eine unqualifizierte Beschäftigung
Ausländerinnen und Ausländer, die keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder deren Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der unqualifizierten Beschäftigung erhalten. Die Einreisebestimmungen sind einzuhalten.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der unqualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig - spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel - wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.
Verfestigung
Wenn Sie sich als unqualifizierter Arbeitnehmer in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Niederlassungserlaubnis.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen.
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer, die keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder deren Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der unqualifizierten Beschäftigung erhalten. Die Einreisebestimmungen sind einzuhalten.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der unqualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig - spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel - wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.
Verfestigung
Wenn Sie sich als unqualifizierter Arbeitnehmer in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Niederlassungserlaubnis.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen.
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
Migration und Aufenthalt Telefonische Sprechzeiten
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer, die keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder deren Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der unqualifizierten Beschäftigung erhalten. Die Einreisebestimmungen sind einzuhalten.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, richtet sich die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Sollten Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der unqualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben.
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig - spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel - wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.
Verfestigung
Wenn Sie sich als unqualifizierter Arbeitnehmer in Deutschland aufhalten, können Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Niederlassungserlaubnis.
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Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der unqualifizierten Beschäftigung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen.
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- bis zu 12 Wochen
Kosten
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
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- Dienstag von 7 bis 16 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
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- Freitag von 8 bis 12 Uhr
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Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen:
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- Dienstag von 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
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- Freitag von 8 bis 12 Uhr