Aufenthaltserlaubnis für ein Studium
Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:
- ein Grundstudium
- ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
- ein Teilzeitstudium
- ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.
Studienfachwechsel
Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.
Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.
Termin vereinbaren
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen – sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 992 Euro pro Monat / 11.904 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bis zu 100 Euro Gebühr
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:
- ein Grundstudium
- ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
- ein Teilzeitstudium
- ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.
Studienfachwechsel
Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.
Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.
Termin vereinbaren
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen – sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 992 Euro pro Monat / 11.904 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bis zu 100 Euro Gebühr
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:
- ein Grundstudium
- ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
- ein Teilzeitstudium
- ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.
Studienfachwechsel
Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.
Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.
Termin vereinbaren
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen – sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 992 Euro pro Monat / 11.904 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bis zu 100 Euro Gebühr
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:
- ein Grundstudium
- ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
- ein Teilzeitstudium
- ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.
Studienfachwechsel
Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.
Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.
Termin vereinbaren
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen – sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 992 Euro pro Monat / 11.904 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bis zu 100 Euro Gebühr
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung studieren möchten, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Der Aufenthaltszweck Studium umfasst:
- ein Grundstudium
- ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium)
- ein Teilzeitstudium
- ein Propädeutikum (wird speziell für ausländische Studienbewerber/innen angeboten, um sie auf das Studium an einer deutschen Hochschule vorzubereiten)
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wird in der Regel für mindestens 1 Jahr und für maximal 2 Jahre erteilt oder verlängert. Sollte Ihr Studium weniger als 2 Jahre dauern, wird Ihnen die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange Sie das Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können. Ein angemessener Zeitraum für den Abschluss des Studiums liegt in der Regel vor, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studiengangs um nicht mehr als drei Semester überschritten wird. Zudem sollte eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren zum Zwecke des Studiums und der Studienvorbereitung nicht überschritten werden.
Um eine Prognose stellen zu können, wann Sie Ihr Studium voraussichtlich abschließen werden, benötigen wir einen Nachweis über Ihre bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls eine Einschätzung Ihrer Hochschule. Bitte nehmen Sie zu Ihrem Verlängerungstermin zumindest eine Übersicht Ihrer erbrachten Studienleistungen mit.
Studienfachwechsel
Ein Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung ist während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums in der Regel zulässig. Danach ist der Wechsel nur zulässig, wenn Sie das neue Studium innerhalb einer angemessenen Studiendauer abschließen können. Zudem dürfen Sie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Da Ihr Studiengang immer auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist, kontaktierten Sie uns bitte vor Ihrem Studienfachwechsel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck beantragen. In Betracht kommt etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ebenso kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilt werden (siehe: Nach dem Studium). Im Übrigen ist die Aufnahme eines Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiums oder eines Promotionsstudiums möglich.
Während eines Studiums ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nur in folgenden Fällen möglich:
- Wechsel zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft
- Wechsel zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG)
- Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)
Erwerbstätigkeit
Studierende dürfen bis zu 140 Arbeitstage im Jahr unselbstständig arbeiten. Außerdem ist eine studentische Nebentätigkeit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. Dazu zählen Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung sowie vorgeschriebene Praktika. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis benötigen Sie hierfür nicht.
Falls Sie eine selbständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie bei uns eine gesonderte Arbeitserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass jede Erwerbstätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird, Ihr Studium nicht gefährden darf.
Termin vereinbaren
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Ein Termin wird Ihnen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen übersandt.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen – sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 992 Euro pro Monat / 11.904 Euro pro Jahr oder Verpflichtungserklärung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Zulassungsbescheid bzw. aktuelle Studienbescheinigung
- bei Verlängerungen: Leistungsnachweise (Übersicht über Prüfungsleistungen; Zeugnisse)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bearbeitungsdauer
- bis zu 12 Wochen
Kosten
Bis zu 100 Euro Gebühr
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)