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Wir sind wieder online. Noch einige wenige Services können wir jedoch weiter nicht wie gewohnt anbieten. Dazu zählen i-Kfz, einige Formulare und unser Telefonverzeichnis. Wir bitten um Verständnis!

Aufenthaltserlaubnis für die Berufsanerkennung - Ablegen von Prüfungen

Wenn Ausländerinnen und Ausländer die berufliche Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragt haben und für die Anerkennung noch eine Prüfung ablegen möchten, können sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis empfehlen wir, wenn sie kurz vor der Anerkennung ihres Berufsabschlusses stehen und nicht an weiteren Anpassungsmaßnahmen teilnehmen müssen.

  • Diese Aufenthaltserlaubnis empfiehlt sich, wenn Sie kurz vor der Anerkennung Ihres Berufsabschlusses stehen und nicht an weiteren Anpassungsmaßnahmen (LINK) teilnehmen müssen.
  • Bereits bei der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis prüfen wir für Sie die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche oder zur qualifizierten Beschäftigung. Sollten Sie bereits ein Angebot für einen Arbeitsplatz haben teilen Sie uns dies gerne mit.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für das Ablegen der Prüfung sowie für die Bekanntgabe der Ergebnisse und des abschließenden Bescheides zur Berufsanerkennung erteilt. Daher ist die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis individuell abhängig von den Bearbeitungszeiten der beteiligten Behörden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes nicht überschreiten.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:

  • Wechsel zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft
  • Wechsel zum Zweck der Arbeitsplatzsuche
  • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)

Erwerbstätigkeit

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist Ihnen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • ein aktuelles Passfoto
  • ein ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben i.H.v. 947,00 € pro Monat / 11.364,00 € für ein Jahr; Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
  • Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
  • Nachweis über den Prüfungstermin

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen

Gebühr: bis zu 100,00 €

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
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  6. Öffnungszeiten
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    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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