Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und/oder seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Sozialarbeiter, Trainer in Sportvereinen, Physiotherapeuten, Schulbusfahrer oder Ausbilder und Kollegen (m/w/d) von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung zu kommen, das weitere Vorgehen zur Sicherung des Kindeswohls zu planen sowie den resultierenden Prozess bei Bedarf beratend zu begleiten.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Informationen zur betreffenden Familie ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexualisierter Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Ein Beratungsgespräch dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten. Kollegiale Fallberatungen mit mehreren Beteiligten in der beratenen Institution dauern in der Regel zwischen 1,5 und 2 Stunden.
- Wieviele Beratungskontakte stattfinden, hängt vom Einzelfall ab und entscheidet die ratsuchende Person/Institution.
- Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Soest
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - gemeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
- Flyer Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und/oder seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Sozialarbeiter, Trainer in Sportvereinen, Physiotherapeuten, Schulbusfahrer oder Ausbilder und Kollegen (m/w/d) von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung zu kommen, das weitere Vorgehen zur Sicherung des Kindeswohls zu planen sowie den resultierenden Prozess bei Bedarf beratend zu begleiten.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Informationen zur betreffenden Familie ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexualisierter Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Ein Beratungsgespräch dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten. Kollegiale Fallberatungen mit mehreren Beteiligten in der beratenen Institution dauern in der Regel zwischen 1,5 und 2 Stunden.
- Wieviele Beratungskontakte stattfinden, hängt vom Einzelfall ab und entscheidet die ratsuchende Person/Institution.
- Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Soest
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - gemeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
- Flyer Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
Saskia
Hitzke
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2807
- Fax
- +49 2921 30-2778
- saskia.hitzke@kreis-soest.de
Anonyme Fachberatung zum Kinderschutz
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und/oder seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Sozialarbeiter, Trainer in Sportvereinen, Physiotherapeuten, Schulbusfahrer oder Ausbilder und Kollegen (m/w/d) von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung zu kommen, das weitere Vorgehen zur Sicherung des Kindeswohls zu planen sowie den resultierenden Prozess bei Bedarf beratend zu begleiten.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Informationen zur betreffenden Familie ausschließlich in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexualisierter Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
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- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - gemeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
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- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
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- Wieviele Beratungskontakte stattfinden, hängt vom Einzelfall ab und entscheidet die ratsuchende Person/Institution.
Rechtsgrundlagen
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung