In den vergangenen Jahren sind bundesweit zahlreiche Fälle von Gewalt und sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern und Jugendlichen bekannt geworden. Sie haben zu einer breiten öffentlichen Diskussion geführt. Freie Träger der Jugendhilfe müssen sich deshalb von ehrenamtlichen Helfern unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Hierzu sollen freie Träger der Jugendhilfe mit dem Kreisjugendamt entsprechende Vereinbarungen treffen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat der Bundesgesetzgeber diese Regelung des erweiterten Führungszeugnisses 2012 in das Bundeskinderschutzgesetz aufgenommen.
Wer entscheidet über die Vorlage eines Führungszeugnisses?
Der freie Träger beurteilt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist. Kriterien für die Beurteilung sind:
- Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit
- Liegt eine pädagogische oder betreuende Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen vor, bei der ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen kann, das vor Missbrauch geschützt werden muss?
- Übernachten Betreuerinnen oder Betreuer mit Kindern oder Jugendlichen, empfiehlt das Kreisjugendamt unbedingt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.
Was ist ein freier Träger?
Der Begriff des "freien Trägers der Jugendhilfe" ist im Gesetz nicht genau definiert. Insbesondere muss keine Anerkennung als freier Träger vorliegen. Jede Initiative, juristische Person oder Personengruppe, die sich in dem Arbeitsfeld Kinder- und Jugendhilfe engagiert, ist damit ein freier Träger.
In welchen Fällen muss ein freier Träger eine Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt treffen?
Bei:
- Tätigkeiten in einem pädagogischen oder betreuenden Zusammenhang,
- indirekter (etwa Nutzung einer städtischen Sporthalle) oder direkter finanzieller Förderung (etwa Antrag auf öffentliche Fördermittel) und
- der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
Nachdem die Vereinbarung getroffen wurde, muss der freie Träger prüfen, welche ehrenamtliche Person ein Zeugnis vorlegen muss. Das Zeugnis kann entweder dem Vorstand oder einer Vertrauensperson des Trägers vorgelegt werden. Dieser Vorgang muss dokumentiert werden (s. Anlage 2: Dokumentation der Einsichtnahme unter „Links und Downloads“).
Infos für neben- oder ehrenamtliche Tätige
In der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten viele neben- oder ehrenamtlich Tätige, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen und ausbilden. Mit der neuen Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, sollen diese keinesfalls in ein schlechtes Licht gerückt werden. Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist ausschließlich, Kindern und Jugendlichen einen größtmöglichen Schutz zu bieten.
Ob ein erweitertes Zeugnis erforderlich ist, entscheidet der Träger, bei dem die Ehrenamtlichen tätig sind. Ein erweitertes Führungszeugnis kann beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz (für ehrenamtlich Tätige kostenfrei mit Anlage 3 unter „Links und Downloads") beantragt wird.
Weitere Schutzmaßnahmen
Das Bundeskinderschutzgesetz sieht neben dem Vorlegen von erweiterten Führungszeugnissen außerdem vor:
- Ausbau der frühen Hilfen für Familien (siehe auch unter "Links")
- Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdungssituation Anspruch auf eine anonyme Beratung durch eine Fachkraft. Dieses Angebot steht auch neben- und ehrenamtlich Tätigen zur Verfügung (siehe auch unter "Links")
Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexueller Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- § 72a Achtes Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG),
- Strafgesetzbuch (StGB)
• Für neben- und ehrenamtliche Tätige: Erweitertes Führungszeugnis. Es kann beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz (für ehrenamtlich Tätige kostenfrei beantragt werden) siehe Links zu diesem Thema unten auf dieser Seite.
Hängt vom Einzelfall ab.
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
- Frühe Hilfen für Familien
- Anonyme Beratung zum Kinderschutz
- Bundeskinderschutzgesetz
- Jugendschutz bei der Stadt Warstein
- Familienangebot der Stadt Lippstadt
- Präventionsarbeit des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen BDKJ NRW
- Regeln zum Umgang mit sexueller Gewalt bei der Evangelischen Kirche in Westfalen
- Kampagne "Kein Raum für Missbrauch"
- Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
- Rechtsfragen der Jugendhilfe
- LWL-Positionspapier Kinder- und Jugendarbeit: Wirkungen, Prinzipien und Rahmenbedingungen einer kommunalen Pflichtaufgabe (pdf, 412 kb)
- Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGBVIII und § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“ und§ 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bianca
Middeldorf
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2744
- Fax
- +49 2921 30-2788
- bianca.middeldorf@kreis-soest.de
Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche
In den vergangenen Jahren sind bundesweit zahlreiche Fälle von Gewalt und sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern und Jugendlichen bekannt geworden. Sie haben zu einer breiten öffentlichen Diskussion geführt. Freie Träger der Jugendhilfe müssen sich deshalb von ehrenamtlichen Helfern unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Hierzu sollen freie Träger der Jugendhilfe mit dem Kreisjugendamt entsprechende Vereinbarungen treffen.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat der Bundesgesetzgeber diese Regelung des erweiterten Führungszeugnisses 2012 in das Bundeskinderschutzgesetz aufgenommen.
Wer entscheidet über die Vorlage eines Führungszeugnisses?
Der freie Träger beurteilt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist. Kriterien für die Beurteilung sind:
- Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit
- Liegt eine pädagogische oder betreuende Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen vor, bei der ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen kann, das vor Missbrauch geschützt werden muss?
- Übernachten Betreuerinnen oder Betreuer mit Kindern oder Jugendlichen, empfiehlt das Kreisjugendamt unbedingt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.
Was ist ein freier Träger?
Der Begriff des "freien Trägers der Jugendhilfe" ist im Gesetz nicht genau definiert. Insbesondere muss keine Anerkennung als freier Träger vorliegen. Jede Initiative, juristische Person oder Personengruppe, die sich in dem Arbeitsfeld Kinder- und Jugendhilfe engagiert, ist damit ein freier Träger.
In welchen Fällen muss ein freier Träger eine Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt treffen?
Bei:
- Tätigkeiten in einem pädagogischen oder betreuenden Zusammenhang,
- indirekter (etwa Nutzung einer städtischen Sporthalle) oder direkter finanzieller Förderung (etwa Antrag auf öffentliche Fördermittel) und
- der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
Nachdem die Vereinbarung getroffen wurde, muss der freie Träger prüfen, welche ehrenamtliche Person ein Zeugnis vorlegen muss. Das Zeugnis kann entweder dem Vorstand oder einer Vertrauensperson des Trägers vorgelegt werden. Dieser Vorgang muss dokumentiert werden (s. Anlage 2: Dokumentation der Einsichtnahme unter „Links und Downloads“).
Infos für neben- oder ehrenamtliche Tätige
In der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten viele neben- oder ehrenamtlich Tätige, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen und ausbilden. Mit der neuen Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, sollen diese keinesfalls in ein schlechtes Licht gerückt werden. Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist ausschließlich, Kindern und Jugendlichen einen größtmöglichen Schutz zu bieten.
Ob ein erweitertes Zeugnis erforderlich ist, entscheidet der Träger, bei dem die Ehrenamtlichen tätig sind. Ein erweitertes Führungszeugnis kann beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz (für ehrenamtlich Tätige kostenfrei mit Anlage 3 unter „Links und Downloads") beantragt wird.
Weitere Schutzmaßnahmen
Das Bundeskinderschutzgesetz sieht neben dem Vorlegen von erweiterten Führungszeugnissen außerdem vor:
- Ausbau der frühen Hilfen für Familien (siehe auch unter "Links")
- Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdungssituation Anspruch auf eine anonyme Beratung durch eine Fachkraft. Dieses Angebot steht auch neben- und ehrenamtlich Tätigen zur Verfügung (siehe auch unter "Links")
Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexueller Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
Links
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
- Frühe Hilfen für Familien
- Anonyme Beratung zum Kinderschutz
- Bundeskinderschutzgesetz
- Jugendschutz bei der Stadt Warstein
- Familienangebot der Stadt Lippstadt
- Präventionsarbeit des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend Nordrhein-Westfalen BDKJ NRW
- Regeln zum Umgang mit sexueller Gewalt bei der Evangelischen Kirche in Westfalen
- Kampagne "Kein Raum für Missbrauch"
- Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
- Rechtsfragen der Jugendhilfe
- LWL-Positionspapier Kinder- und Jugendarbeit: Wirkungen, Prinzipien und Rahmenbedingungen einer kommunalen Pflichtaufgabe (pdf, 412 kb)
- Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGBVIII und § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“ und§ 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Notwendige Unterlagen
• Für neben- und ehrenamtliche Tätige: Erweitertes Führungszeugnis. Es kann beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz (für ehrenamtlich Tätige kostenfrei beantragt werden) siehe Links zu diesem Thema unten auf dieser Seite.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlagen
- § 72a Achtes Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG),
- Strafgesetzbuch (StGB)