Kurzzeitkennzeichen

Für ein Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, kann zwecks einer Probe-, Prüf- oder Überführungsfahrt ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Ein Kurzzeitkennzeichen ist höchstens für fünf Kalendertage nach dem Tag der Zuteilung gültig. Ein Antrag für einen zukünftigen Zeitraum ist nicht möglich. Es kann nur an Kunden ausgegeben werden, die ihren Hauptwohnsitz im Kreis Soest haben oder für Fahrzeuge, die ihren Standort im Kreis Soest haben. Zudem ist das Kurzzeitkennzeichen nur innerhalb Deutschlands gültig.

Autoschlüssel Kurzzeitkennzeichen. Foto: © rolafoto - Fotolia.com
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Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) sind nur zulässig

  • zu einer Prüfstelle im Kreis Soest oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk zur Erlangung der HU
  • zu einer nächstgelegenen Werkstatt im Kreis Soest oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk zur unmittelbaren Reparatur der bei der HU festgestellten Mängel. Dies gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft wurde.

In beiden Fällen wird eine entsprechende Beschränkung in der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) vermerkt.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Gebrauchtfahrzeugen, ansonsten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung (HU),
  • Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer "eVB-Nr." mit dem Verwendungszweck für Kurzzeitkennzeichen (ehemals Versicherungsdoppelkarte),
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei ausländischen Bürgern amtlicher Lichtbildausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel,
  • unterschriebene Vollmacht und Personalausweis/Pass des zukünftigen Halters, wenn dieser nicht persönlich erscheint,
  • bei Zulassung auf Minderjährige: Besitz der entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis, unterschriebene Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung beider Elternteile im Original sowie deren Personalausweise/Pässe. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so wird ein entsprechender Nachweis über das alleinige Sorgerecht für die Zulassung benötigt,
  • bei Zulassung auf eine juristische Person: Personalausweis des Vertretungsberechtigten und ein entsprechender Registerauszug (zum Beispiel Handelsregister), aus dem sich die Vertretungsberechtigung ergibt.
  • Gegebenenfalls gültige Sicherheitsprüfung (SP) bei Lkw, Bus, etc.

Im Regelfall reicht eine leserliche Kopie der benötigten Pässe/Ausweise aus. Diese müssen gültig sein.

Der Internetauftritt wird aktuell aufgrund der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) überarbeitet.

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

 Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

  1. 02921 30-2794
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
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Infoboxen

Nur mit Termin

Die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu den Themen Zulassung und Fahrerlaubnis sind nur mit einem Termin möglich. Ausnahme: Anträge zum Pflichtumtausch von Führerscheinen sind schriftlich zu stellen. Zur Online-Terminvergabe

Achtung beim Autoverkauf!

Melden Sie ein Fahrzeug vor der Übergabe entweder ab oder informieren Sie den Kreis Soest über den Verkauf! Mit der Außerbetriebsetzung enden für Sie die Pflichten zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsprämie und somit auch Ihre Halterhaftung.

Wie bezahlen?

Eine Bezahlung ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.