Ersatz von Fahrzeugpapieren

Unser Onlinedienst zu diesem Thema steht leider derzeit aufgrund eines Cyberangriffs auf unseren IT-Dienstleister nicht zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis! +++ Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) kann der Kreis Soest das Dokument neu ausstellen. Geht der Fahrzeugschein verloren, muss dies in der Regel mit einer Verlustbescheinigung angezeigt werden, beim Fahrzeugbrief ist eine eidesstattliche Versicherung notwendig.

Fahrzeugbrief. Foto: © VRD - Fotolia.com
Foto: © VRD - Fotolia.com

Sofern das Dokument gestohlen wurde, ist eine Diebstahlanzeige der deutschen Polizei ausreichend und Sie können den Antrag online stellen. Den Antrag finden Sie unter "Onlinedienste".

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung muss persönlich von der Person abgegeben werden, die wahrheitsgemäße Angaben über den Verlust des Dokumentes machen kann. Eidesstattliche Versicherungen können bei den beiden Zulassungsstellen des Kreises oder bei einem Notar abgegeben werden.

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Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), bei finanzierten Fahrzeugen kann darauf verzichtet werden, wenn die Bank eine schriftliche Bestätigung per Post, E-Mail oder Fax zusendet, in der bestätigt wird, dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II dort befindet und dass gegen die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I keine Bedenken bestehen.
  • Gültiger Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) /
    Ausnahme: Neufahrzeuge bei denen bisher noch keine HU fällig war
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde, wenn es sich nicht um SO/-LP-Kennzeichen handelt.
  • Verlusterklärung

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:

  • Gültiger Personalausweis/Reisepass
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Eigentumsnachweis, wenn Antragsteller nicht der Halter ist (zum Beispiel Kaufvertrag)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde, wenn es sich nicht um SO/-LP-Kennzeichen.
  • Eidesstattliche Versicherung (ist nur persönlich vor Ort oder bei einem Notar abzugeben, siehe oben) bzw. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei

Kann in der Regel direkt erledigt werden. Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Ausstellung des neuen Dokumentes erst nach einer Frist von zwei Wochen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung möglich.

  • Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I:  11,80 Euro bis 45,90 Euro
  • Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II: bis zu 59,80 Euro 

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

 Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.

  1. 02921 30-2794
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
Verlust Kfz-Schein, Diebstahl, neue Papiere, neuer Kfz-Brief, Ersatz-ZBII, Ersatz-ZBI; Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein verloren, Fahrzeugbrief verloren, Verlustmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Diebstahlanzeige

Infoboxen

Nur mit Termin

Die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu den Themen Zulassung und Fahrerlaubnis sind nur mit einem Termin möglich. Ausnahme: Anträge zum Pflichtumtausch von Führerscheinen sind schriftlich zu stellen. Zur Online-Terminvergabe

Achtung beim Autoverkauf!

Melden Sie ein Fahrzeug vor der Übergabe entweder ab oder informieren Sie den Kreis Soest über den Verkauf! Mit der Außerbetriebsetzung enden für Sie die Pflichten zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsprämie und somit auch Ihre Halterhaftung.

Wie bezahlen?

Eine Bezahlung ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.