An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und jegliche LKW-Gespanne, also Lastkraftwagen mit Anhängern, nicht fahren. Es kann aber eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Für die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsverbotes kann bei der Abteilung Straßenwesen, Sachgebiet Unfall und Verkehr des Kreises Soest ein Antrag gestellt werden, wenn die Ladung im Kreis Soest aufgenommen wird oder der Antragsteller dort seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Fahrzeuge, die nicht unter das Verbot fallen
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger),
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Waren, Transportgüter und Fahrten, die von dem Verbot ausgenommen sind
- Kombinierter Güterverkehr Schiene – Straße
- Kombinierter Güterverkehr Hafen – Straße
- Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- Leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einigen der zuvor genannten Fahrten stehen
§§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Kraftfahrzeugschein
- Dringlichkeitsbescheinigung (bei Daueranträgen)
nicht gewerblich | gewerblich | |
Einzelgenehmigung | 25 EUR | 75 EUR |
Dauergenehmigung 6 Monate | 100 EUR | 200 EUR |
Dauergenehmigung 12 Monate | 200 EUR | 400 EUR |
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und jegliche LKW-Gespanne, also Lastkraftwagen mit Anhängern, nicht fahren. Es kann aber eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Für die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsverbotes kann bei der Abteilung Straßenwesen, Sachgebiet Unfall und Verkehr des Kreises Soest ein Antrag gestellt werden, wenn die Ladung im Kreis Soest aufgenommen wird oder der Antragsteller dort seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Fahrzeuge, die nicht unter das Verbot fallen
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger),
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Waren, Transportgüter und Fahrten, die von dem Verbot ausgenommen sind
- Kombinierter Güterverkehr Schiene – Straße
- Kombinierter Güterverkehr Hafen – Straße
- Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- Leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einigen der zuvor genannten Fahrten stehen
§§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Kraftfahrzeugschein
- Dringlichkeitsbescheinigung (bei Daueranträgen)
nicht gewerblich | gewerblich | |
Einzelgenehmigung | 25 EUR | 75 EUR |
Dauergenehmigung 6 Monate | 100 EUR | 200 EUR |
Dauergenehmigung 12 Monate | 200 EUR | 400 EUR |
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und jegliche LKW-Gespanne, also Lastkraftwagen mit Anhängern, nicht fahren. Es kann aber eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Für die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsverbotes kann bei der Abteilung Straßenwesen, Sachgebiet Unfall und Verkehr des Kreises Soest ein Antrag gestellt werden, wenn die Ladung im Kreis Soest aufgenommen wird oder der Antragsteller dort seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Fahrzeuge, die nicht unter das Verbot fallen
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger),
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Waren, Transportgüter und Fahrten, die von dem Verbot ausgenommen sind
- Kombinierter Güterverkehr Schiene – Straße
- Kombinierter Güterverkehr Hafen – Straße
- Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- Leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einigen der zuvor genannten Fahrten stehen
§§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Kraftfahrzeugschein
- Dringlichkeitsbescheinigung (bei Daueranträgen)
nicht gewerblich | gewerblich | |
Einzelgenehmigung | 25 EUR | 75 EUR |
Dauergenehmigung 6 Monate | 100 EUR | 200 EUR |
Dauergenehmigung 12 Monate | 200 EUR | 400 EUR |
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Peter
Brinkmann
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2442
- Fax
- +49 2921 30-2740
- gueterverkehr@kreis-soest.de
Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und jegliche LKW-Gespanne, also Lastkraftwagen mit Anhängern, nicht fahren. Es kann aber eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Für die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsverbotes kann bei der Abteilung Straßenwesen, Sachgebiet Unfall und Verkehr des Kreises Soest ein Antrag gestellt werden, wenn die Ladung im Kreis Soest aufgenommen wird oder der Antragsteller dort seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
Fahrzeuge, die nicht unter das Verbot fallen
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger),
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Waren, Transportgüter und Fahrten, die von dem Verbot ausgenommen sind
- Kombinierter Güterverkehr Schiene – Straße
- Kombinierter Güterverkehr Hafen – Straße
- Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- Leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einigen der zuvor genannten Fahrten stehen
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Kraftfahrzeugschein
- Dringlichkeitsbescheinigung (bei Daueranträgen)
Kosten
nicht gewerblich | gewerblich | |
Einzelgenehmigung | 25 EUR | 75 EUR |
Dauergenehmigung 6 Monate | 100 EUR | 200 EUR |
Dauergenehmigung 12 Monate | 200 EUR | 400 EUR |
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Rechtsgrundlagen
§§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)