Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und jegliche LKW-Gespanne, also Lastkraftwagen mit Anhängern, nicht fahren. Es kann aber eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.

Leere Autobahn. Foto: © pics - Fotolia.com
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Für die Aufhebung des Sonn- und Feiertagsverbotes kann bei der Abteilung Straßenwesen, Sachgebiet Unfall und Verkehr des Kreises Soest ein Antrag gestellt werden, wenn die Ladung im Kreis Soest aufgenommen wird oder der Antragsteller dort seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder­lassung hat. Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt gestellt werden.

Fahrzeuge, die nicht unter das Verbot fallen

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger),
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.

Waren, Transportgüter und Fahrten, die von dem Verbot ausgenommen sind

  • Kombinierter Güterverkehr Schiene – Straße
  • Kombinierter Güterverkehr Hafen – Straße
  • Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
  • Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
  • Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
  • Leicht verderbliches Obst und Gemüse
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit einigen der zuvor genannten Fahrten stehen
  • Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Kraftfahrzeugschein
  • Dringlichkeitsbescheinigung (bei Daueranträgen)
 nicht gewerblich  gewerblich   
Einzelgenehmigung25 EUR  75 EUR
Dauergenehmigung 6 Monate100 EUR  200 EUR
Dauergenehmigung 12 Monate200 EUR  400 EUR

Zahlungsarten:

  • Überweisung
  • Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice

§§ 30 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Ziffer 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)

  1. 02921 30-2443
  2. gueterverkehr@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-3558
  2. gueterverkehr@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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  1. 02921 30-3556
  2. gueterverkehr@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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  1. 02921 30-2442
  2. gueterverkehr@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Sonntagsfahrten, Feiertagsfahrten, Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrverbot