Neben schwerbehinderten Menschen können auch ambulante soziale Dienste und Handwerksbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, an Stellen zu Parken, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist.
Nähere Informationen stehen in den nachfolgenden Merkblättern.
Parkerleichterungen für ambulante soziale Dienste
Antragsberechtigt sind nur von den Pflegekassen anerkannte ambulante Alten- und Pflegedienste. Die Ausnahmegenehmigung wird nur für Fahrzeuge mit fester Firmenaufschrift (gekennzeichnete Fahrzeuge) ausgestellt, die ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden.
Parkerleichterungen für Handwerker
Parkausweise können entweder für das Kreisgebiet Soest oder für einen oder mehrere Regierungsbezirke ausgestellt werden. Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und die in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke
§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Siehe Merkblätter
Siehe Merkblätter
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Heike
Gernhard
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
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- verkehrssicherheit@kreis-soest.de
Parkerleichterungen für Handwerker und ambulante soziale Dienste
Neben schwerbehinderten Menschen können auch ambulante soziale Dienste und Handwerksbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, an Stellen zu Parken, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist.
Nähere Informationen stehen in den nachfolgenden Merkblättern.
Parkerleichterungen für ambulante soziale Dienste
Antragsberechtigt sind nur von den Pflegekassen anerkannte ambulante Alten- und Pflegedienste. Die Ausnahmegenehmigung wird nur für Fahrzeuge mit fester Firmenaufschrift (gekennzeichnete Fahrzeuge) ausgestellt, die ausschließlich für Pflegetätigkeiten eingesetzt werden.
Parkerleichterungen für Handwerker
Parkausweise können entweder für das Kreisgebiet Soest oder für einen oder mehrere Regierungsbezirke ausgestellt werden. Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und die in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke
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Kosten
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Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)