Zufahrten zu Kreisstraßen

Für das Anlegen oder Verändern einer Zufahrt außerhalb von Ortsdurchfahrten wird eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Liegt die Zufahrt an einer Kreisstraße, erteilt diese Erlaubnis der Kreis Soest als zuständiger Straßenbaulastträger. Für Zufahrten an Landesstraßen ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.

Baumallee. Foto: © Andreas - Fotolia.com
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Soll eine Zufahrt im Rahmen eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens angelegt oder verändert werden, wird die Sondernutzungserlaubnis zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Ein separater Antrag muss dann nicht gestellt werden.

Der Antrag auf Sondernutzung muss formlos, spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten beim Kreis Soest eingereicht werden. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:

  • Antragsteller (mit Angabe der aktuellen Anschrift und Telefonnummer),
  • Ort der Zufahrt (Grundstücksbezeichnung oder Adresse),
  • Art der Zufahrt (zum Beispiel Feldzufahrt, Grundstückszufahrt, Firmenzufahrt),
  • Beschreibung der Maßnahme (zum Beispiel Verbreiterung, Neuanlage) mit Maßangaben,
  • Angabe, ob die Zufahrt unbefristet oder befristet für einen bestimmten Zeitraum angelegt oder verändert wird,
  • Begründung der Sondernutzung (zum Beispielgrößere Erntemaschinen bei Feldzu-fahrten),
  • Lageplan, aus dem die genaue Lage der Zufahrt ersichtlich ist.

Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel zehn Arbeitstage.

Für die Genehmigung und die Ausübung einer Sondernutzung darf der Kreis Soest Gebühren erheben.

  • Für Zufahrten von Gewerbebetrieben werden jährliche Gebühren festgesetzt, deren Höhe sich an der Verkehrsbedeutung der Straße, der Ausbaugeschwindigkeit und der erwarteten Nutzung der Zufahrt orientieren.
  • Für Zufahrten zu Wohngrundstücken werden einmalige Gebühren je Wohneinheit erhoben.
  • Zufahrten zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind gebührenfrei.

Die Höhe der einzelnen Gebührentarife wird in der Satzung des Kreises Soest genauer geregelt.

Zahlungsarten:

  • Überweisung
  • Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice

§ 20 in Verbindung mit § 18 (2) Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

Sondernutzung, Zufahrt, Einfahrt, Auffahrt, Überfahrt