Unternehmen, die Leitungen zum Beispiel für Wasser, Strom, Fernwärme oder Biogasanlagen im Bereich von Kreisstraßen verlegen möchten, müssen hierfür einen Rahmenvertrag mit dem Kreis Soest schließen. Privatpersonen, die Leitungen verlegen möchten, können einen Antrag auf Sondernutzung stellen.
Bei der Verlegung von Leitungen im öffentlichen Straßenraum wird grundsätzlich unterschieden zwischen Leitungen öffentlicher Versorgungsträger und privaten Leitungen von Grundstückseigentümern.
Leitungen von öffentlichen Versorgungsträgern
Will ein Träger der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder ein Telekommunikationsdienstleister Leitungen im Bereich der Kreisstraßen verlegen, handelt es sich um eine Mitbenutzung von Straßengebiet. Im Regelfall werden Rahmenverträge für die regelmäßig wiederkehrende Mitbenutzung des Unternehmens abgeschlossen. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Mitarbeiter.
Private Leitungen
Will ein Grundstückseigentümer Leitungen im Bereich der Kreisstraßen verlegen, spricht man von einer Sondernutzung. Diese muss beim Kreis Soest beantragt werden. Ein solcher Antrag ist formlos, spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
§ 23 in Verbindung mit § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Bei Privatpersonen muss der Antrag folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Antragsteller (mit Angabe der aktuellen Anschrift und Telefonnummer),
- Angabe von Grundstücksbezeichnung, Adresse und Länge der Leitung,
- Art der Leitung (zum Beispiel Fernwärme, Strom, Wasser, Biogas),
- Umfang der Arbeiten (zum Beispiel Querung der Straße, Längsverlegung, offene oder geschlossene Bauweise, Verlegetiefe, Schutzmaßnahmen),
- Angabe, ob die Leitungen unbefristet oder befristet für einen bestimmten Zeitraum verlegt werden,
- Begründung der Sondernutzung (zum Beispiel Versorgung eines Wohnhauses mit Fernwärme),
- Lageplan, auf dem die genaue Lage der Leitungen ersichtlich ist.
Für die Genehmigung und die Ausübung einer Sondernutzung darf der Kreis Soest Gebühren erheben. Für private Leitungen werden jährliche Gebühren festgesetzt, deren Höhe sich an der Art der Leitungsverlegung orientiert. Die Höhe der einzelnen Gebührentarife wird in der Satzung des Kreises Soest genauer geregelt.
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel zehn Arbeitstage.
- § 23 in Verbindung mit § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
- Satzung des Kreises Soest über die Erhebung von Gebühren für Bauleitplanung, Straßenbau und Sondernutzungen an Kreisstraßen vom 15.09.2005
- Gebührentarif zur Änderung der Satzung des Kreises Soest über die Erhebung von Gebühren für Bauleitplanung, Straßenbau und Sondernutzungen an Kreisstraßen vom 15.09.2005
Claudia
Budde
Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
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- 02921 30-2572
- Fax
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- strassenverwaltung@kreis-soest.de
Leitungen an Kreisstraßen
Unternehmen, die Leitungen zum Beispiel für Wasser, Strom, Fernwärme oder Biogasanlagen im Bereich von Kreisstraßen verlegen möchten, müssen hierfür einen Rahmenvertrag mit dem Kreis Soest schließen. Privatpersonen, die Leitungen verlegen möchten, können einen Antrag auf Sondernutzung stellen.
Bei der Verlegung von Leitungen im öffentlichen Straßenraum wird grundsätzlich unterschieden zwischen Leitungen öffentlicher Versorgungsträger und privaten Leitungen von Grundstückseigentümern.
Leitungen von öffentlichen Versorgungsträgern
Will ein Träger der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder ein Telekommunikationsdienstleister Leitungen im Bereich der Kreisstraßen verlegen, handelt es sich um eine Mitbenutzung von Straßengebiet. Im Regelfall werden Rahmenverträge für die regelmäßig wiederkehrende Mitbenutzung des Unternehmens abgeschlossen. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Mitarbeiter.
Private Leitungen
Will ein Grundstückseigentümer Leitungen im Bereich der Kreisstraßen verlegen, spricht man von einer Sondernutzung. Diese muss beim Kreis Soest beantragt werden. Ein solcher Antrag ist formlos, spätestens vier Wochen vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.
Downloads
- Satzung des Kreises Soest über die Erhebung von Gebühren für Bauleitplanung, Straßenbau und Sondernutzungen an Kreisstraßen vom 15.09.2005
- Gebührentarif zur Änderung der Satzung des Kreises Soest über die Erhebung von Gebühren für Bauleitplanung, Straßenbau und Sondernutzungen an Kreisstraßen vom 15.09.2005
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Notwendige Unterlagen
Bei Privatpersonen muss der Antrag folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Antragsteller (mit Angabe der aktuellen Anschrift und Telefonnummer),
- Angabe von Grundstücksbezeichnung, Adresse und Länge der Leitung,
- Art der Leitung (zum Beispiel Fernwärme, Strom, Wasser, Biogas),
- Umfang der Arbeiten (zum Beispiel Querung der Straße, Längsverlegung, offene oder geschlossene Bauweise, Verlegetiefe, Schutzmaßnahmen),
- Angabe, ob die Leitungen unbefristet oder befristet für einen bestimmten Zeitraum verlegt werden,
- Begründung der Sondernutzung (zum Beispiel Versorgung eines Wohnhauses mit Fernwärme),
- Lageplan, auf dem die genaue Lage der Leitungen ersichtlich ist.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab, in der Regel zehn Arbeitstage.
Kosten
Für die Genehmigung und die Ausübung einer Sondernutzung darf der Kreis Soest Gebühren erheben. Für private Leitungen werden jährliche Gebühren festgesetzt, deren Höhe sich an der Art der Leitungsverlegung orientiert. Die Höhe der einzelnen Gebührentarife wird in der Satzung des Kreises Soest genauer geregelt.
Zahlungsarten:
- Überweisung
- Bar- oder EC-Kartenzahlung im Bürgerservice
Rechtsgrundlagen
§ 23 in Verbindung mit § 18 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)