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Förderung ÖPNV

Der Kreis Soest gewährt Verkehrsunternehmen Zuwendungen zur Steigerung der Qualität im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Damit möchte er insbesondere das Angebot im ÖPNV erhalten und attraktiver machen. Außerdem ist der Kreis Soest zuständig für den Ausgleich von ungedeckten Kosten im Ausbildungsverkehr sowie für die Weiterleitung von Ausgleichsleistungen für das Deutschlandticket. 

Folgende Ziele strebt der Kreis Soest im Detail an:

  • Einen attraktiven und fahrgastfreundlichen ÖPNV,
  • den Erhalt und die Verbesserung des Angebots,
  • das Erreichen von Umwelt- und Klimaschutzzielen und
  • die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am ÖPNV.

Hierfür gewährt der Kreis Soest den Verkehrsunternehmen Zuschüsse und schafft damit Anreize, die oben genannten Ziele zu erreichen.

Zuwendungen für Fahrzeuge und Servicequalität im ÖPNV

Im ÖPNV tätige Unternehmen können Zuwendungen für folgende Investitionen beantragen:

  • Förderung von Qualitätsstandards von Fahrzeugen,
  • Förderung von "jungen" Fahrzeugen,
  • Servicequalität.

Ausgleich von ungedeckten Kosten im Ausbildungsverkehr

Bus-Verkehrsunternehmen können außerdem einen Ausgleich für ungedeckte Kosten im Ausbildungsverkehr - also zum Beispiel für den Transport von Schülerinnen und Schülern - beantragen. Voraussetzung für den Ausgleich ist, dass die Verkehrsunternehmen rabattierte Fahrtickets im Ausbildungsverkehr anbieten. Gesetzliche Grundlage ist hier § 11a ÖPNVG NRW.

Ausgleichszahlungen zum Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Ein-führungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket startete erstmalig zum 1. Mai 2023.

Der Kreis Soest gibt durch die allgemeine Vorschrift die Anwendung und Anerkennung des Deutschlandtickets als Bestandteil des WestfalenTarifs als Höchsttarif vor. Er gewährt nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in seinem Zuständigkeitsgebiet Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erbringen.

Rechtsgrundlagen

  • ÖPNVG NRW - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
  • PBefG - Personenbeförderungsgesetz
  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Kontakt

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