Anlagen an Gewässern genehmigen

Errichtung, wesentliche Veränderung, Betrieb, Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern können sich auf das Gewässer einschließlich seiner Ufer, den Wasserabfluss oder die Ökologie auswirken. Deshalb benötigen Sie in solchen Fällen eine Genehmigung des Kreises Soest. Ausgenommen davon sind die Anlagen an der Lippe und an der Ruhr. Hier ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Brücke über die Wäster an der Stütingsmühle in Warstein-Belecke. Foto: Jan Grosser/Kreis Soest
Brücke über die Wäster an der Stütingsmühle in Warstein-Belecke. Foto: Jan Grosser/Kreis Soest

Welche Anlagen sind genehmigungspflichtig?

Zu den genehmigungspflichtigen Anlagen zählen Stege, Brücken, Verrohrungen, Überfahrten, Versorgungsleitungen sowie Gebäude, aber auch Zäune, Baum- und Strauchanpflanzungen. 

Was ist bei der Planung zu berücksichtigen?

Brücken und Durchlässe müssen so bemessen werden, dass der Durchfluss des Wassers ausreichend gesichert ist. Die Bemessungsabflüsse können Sie beim Kreis Soest beziehungsweise bei der Bezirksregierung Arnsberg erfragen. Die überbaute Gewässerstrecke ist so kurz wie möglich zu halten. Damit sich innerhalb des Bauwerks eine Gewässersohle aus natürlichem Bodensatz bilden kann, ist die Sohle 20 Zentimeter tiefer als das bestehende Bachbett zu legen.

Ver- und Entsorgungsleitungen müssen in einem ausreichenden Abstand (in der Regel mindestens drei Meter) vom Gewässer verlegt werden. Gewässerunterkreuzungen sind in ausreichender Tiefe (in der Regel mindestens 1,5 Meter unter der Gewässersohle) durchzuführen.

  • Antragsformblatt
  • Erläuterungsbericht (soweit im Formblatt nicht bereits ausreichend ausgeführt)
  • Übersichtsplan (z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage
  • Katasteramtlicher Lageplan (M.:1:500 o. ä) mit Eintragung der in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen
  • Einverständniserklärung des Eigentümers und ggfls. der Betroffenen
  • Längs- und/oder Querschnittszeichnungen des Gewässers, ergänzend ggfls. Fotos
  • Hydraulischer Nachweis (bei Brücken, Durchlässen und zu erwartenden Beeinträchtigungen des Gewässers)
  • Prüfstatik für Bauwerke, falls keine Typenprüfung (z.B. Rohre nach DIN……) vorliegt
  • Baukostenaufstellung
  • In der Regel wird über Ihren Antrag innerhalb von sieben Wochen entschieden.
  • Berechnungsgrundlage ist der gestaffelte Baukostenwert. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten in Ansatz zu bringen. Die Mindestgebühr beträgt 200 Euro.
  • Zahlungsart: Überweisung
  • § 22 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
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