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Konditionalität

Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen der EU – zum Beispiel Landwirte und landwirtschaftliche Nutztierhalter – müssen bestimmte Standards in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz einhalten. Diese Bindung der Zahlungen an bestimmte Verpflichtungen wird als "Konditionalität" (vormals "Cross-Compliance" ) bezeichnet. Ob die Standards eingehalten werden, kontrolliert unter anderem der Veterinärdienst des Kreises Soest.

Kontrolle eines Hühnerhofes, Untersuchung der Hühner. Foto: © branex - Fotolia.com
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Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen müssen folgende Regelungen einhalten:

  • Bestimmte Standards in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, gemäß bereits existierender EG-Verordnungen und EG-Richtlinien
  • Standards im Umweltschutz sowie national festzulegende Auflagen in den Bereichen Bodenschutz – zum Beispiel beim Erosionsschutz – und Mindestinstandhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
  • Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland.

Nach Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)-Reform in Deutschland im Jahr 2003 ist der Erhalt von Direktzahlungen nicht mehr an die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden. Voraussetzung für den vollständigen Erhalt aller Direktzahlungen, egal ob Betriebsprämie oder gekoppelte Zahlungen, ist jetzt die Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsauflagen (VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004).

Kontrollen und Risikoanalysen

Die Konditionalitäten-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Ein Betrieb, der Direktzahlungen erhält, muss demnach in allen oben genannten Produktionsbereichen und allen seinen Betriebsstätten die Konditionalität-Verpflichtungen einhalten.

Wann wird kontrolliert?

Der Veterinärdienst führt Konditionalität-Kontrollen sowohl aufgrund von Risikoanalysen (systematische Kontrollen) als auch anlassbezogen (so genannte Cross Checks) durch.

Sanktionen

Bei Nichteinhaltung geltender EG-Richtlinien oder –Verordnungen kommt es zu Kürzungen beziehungsweise bei vorsätzlichen Verstößen im Extremfall zu einem vollständigen Einbehalt der Zahlungen.

  • VO (EG) Nr. 1782/2003 
  • Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004
  1. 02921 30-2529
  2. vet.leb@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Cross Compliance, Direktzahlungen