Wassergefährdende Stoffe

Viele Stoffe können beim Austreten aus Anlagen Boden, Gewässer und Grundwasser gefährden. Dadurch können Menschen, Tiere und Pflanzen geschädigt werden. Es können erhebliche Sanierungskosten entstehen. Einige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme und/oder regelmäßig durch Sachverständige überprüft werden.

Zwei Fässer vor einer Wand mit möglicherweise wassergefährdenden Stoffen? Foto: Jürgen Windmeier/Kreis Soest
Foto: Jürgen Windmeier/Kreis Soest

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es zu Hause (Heizöltank), an der Tankstelle, in Industrie und Gewerbe und in der Landwirtschaft (Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft). 

Die Anlagen müssen die folgenden Anforderungen einhalten:

  1. Der Lagerbehälter muss dicht, standsicher und medienbeständig sein.
  2. Doppelte Sicherheit durch Auffangwanne, Auffangraum oder Doppelwandigkeit des Behälters und der Rohrleitungen
  3. Kontrollierbarkeit des Sicherheitssystems, z. B. Leckanzeige, einsehbarer Auffangraum

Für einige Anlagen sind Eignungsfeststellungen erforderlich.

Überwachung

Der Kreis Soest überwacht die Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe. Einige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme und/oder regelmäßig durch Sachverständige überprüft werden.

Landwirtschaft

In der Landwirtschaft gibt es Anlagen, in denen Jauche, Gülle und Silagesickersaft gelagert werden. Diese Stoffe werden zwar landbaulich als Dünger verwertet, können aber beim Auslaufen Gewässer und Grundwasser verunreinigen. Deshalb gelten für die Anlagen Sicherheitsvorschriften. Einige Anlagen müssen angezeigt werden.

Sofort 112 anrufen

Treten wassergefährdende Stoffe aus, muss die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest sofort über 112 informiert werden! Diese wird den Sachverhalt ermitteln, entscheiden, ob eine Gefahr für das Wasser oder den Boden vorliegt und – falls notwendig – geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen.

Onlinedienste

Für Eignungsfeststellungen werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag,
  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtsplan (zum Beispiel Messtischblatt im Maßstab 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage,
  • Katasteramtlicher Lageplan (Maßstab 1:500 oder ähnlich). Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen,
  • Schnitte durch die Anlage,
  • Nachweise der gewählten Beschichtung oder des gewählten Baustoffes zur Beständigkeit oder Dichtheit,
  • gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter.

In der Regel nicht mehr als sieben Wochen.

Für Eignungsfeststellungen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 150 Euro erhoben.

Zahlungsarten: Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheids

  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Landeswassergesetz
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