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Bodenverbesserungsmaßnahmen

Bodenverbesserungsmaßnahmen und Bodenaufschüttungen im Außenbereich bis zu einer Fläche von 400 Quadratmetern müssen gemäß Landesbodenschutzgesetz NRW angezeigt werden. Flächen ab 400 Quadratmetern sind laut der Bauordnung NRWs genehmigungsbedürftig. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Gebieten mit schutzwürdigen Böden sind Maßnahmen grundsätzlich nur eingeschränkt erlaubt.

Umgraben des Bodens mit einer Schaufel. Foto: © Konstantin Sutyagin - Fotolia.com
Foto: © Konstantin Sutyagin - Fotolia.com

Folgende Bedingungen müssen beachtet werden:

  • Die Auffüllung sollte eine Höhe von 20 Zentimetern nicht überschreiten.
  • Es darf nur unbelasteter, chemisch nicht verunreinigter Boden aufgebracht werden, der die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung einhält.
  • Insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen muss das neue Bodenmaterial hochwertig sein, um die Bodenqualität zu verbessern.
  • Wenn Zweifel an der Schadstofffreiheit bestehen, hat der Antragsteller den Boden vorab auf seine Kosten untersuchen zu lassen.

Antrag stellen - bei einer Fläche von mehr als 400 Quadratmetern

Bauanträge für Bodenverbesserungen können bei der Abteilung Umwelt, Sachgebiet Bodenschutz des Kreises Soest gestellt werden. Die Landwirtschaftskammer NRW, Bezirksstelle für Agrarstruktur Meschede, wird am Genehmigungsverfahren ebenso beteiligt wie die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest, die Untere Wasserbehörde des Kreises Soest und die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Anzeige stellen - bei einer Fläche von weniger als 400 Quadratmetern

Eine Anzeige auf eine Bodenverbesserungsmaßnahme ist ebenfalls bei der Abteilung Umwelt, Sachgebiet Bodenschutz, des Kreises Soest möglich. Die Anzeige wird sowohl durch die Untere Bodenschutzbehörde, die Untere Landschaftsbehörde als auch die Untere Wasserbehörde dahingehend geprüft, ob umweltrechtliche Vorschriften der Maßnahme entgegenstehen. Im Anschluss an die Prüfung informiert der Kreis schriftlich über das Ergebnis.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung Boden auffülle?

Wer Boden ohne Genehmigung oder unsachgemäß auffüllt, kann mit einem Bußgeld belegt und verpflichtet werden, das Material auf eigene Kosten zu beseitigen.

  • Bauantragsvordruck (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) und Formblatt oder
  • Anzeige für Bodenverbesserungen auf Flächen unter 400 m² (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Lageplan 1:2.000/1:1.000 mit Eintragung der anzufüllenden Fläche
  • Einverständniserklärung des Eigentümers der Fläche, falls der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

In der Regel vier bis sechs Wochen

  • Für die Genehmigung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Menge des aufgebrachten Bodens und beträgt mindestens 50 Euro.
  • Die Bearbeitung einer Anzeige ist gebührenfrei.

Zahlungsarten: Es werden gesonderte Gebührenbescheide mit Angabe des Kontos und des Kassenzeichens für die Überweisung ausgestellt.

  • Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG)
  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

     

  1. 02921 30-2218
  2. jana.beckmann@​kreis-soest.de
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  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 16 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Bodenverbesserung, Bodenauffüllung, landwirtschaftliche Bodenverwertung