Frank
Overbeck
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2540
- Fax
- +49 2921 30-2386
- frank.overbeck@kreis-soest.de
Klärschlamm- und Bioabfallverwertung
Schlämme aus kommunalen Kläranlagen und behandelte Bioabfälle, zum Beispiel aus Kompostierungsanlagen, dürfen als Sekundärrohstoffdünger in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte Qualitätsanforderungen eingehalten werden und die Flächen dafür geeignet sind. Vor dem Aufbringen sind Material- und Bodenanalysen nötig, um das Anreichern von Schadstoffen im Boden zu verhindern.
Folgende Dinge müssen beachtet werden:
- Innerhalb von drei Jahren darf auf derselben Fläche entweder nur Bioabfall oder nur Klärschlamm in begrenzter Menge aufgebracht werden.
- Bei bestimmten Nutzungsarten (Dauergrünland, Feldgemüse, Feldfutterflächen) dürfen Klärschlämme und Bioabfälle grundsätzlich nicht aufgebracht werden oder es müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden.
- Einschränkungen oder Verbote durch Wasser-, Landschafts- und Naturschutzgebiete.
- Düngemittelrecht und Pflanzenschutzrecht.
Nachweisverfahren
Für die landwirtschaftliche Verwertung dieser Abfälle ist ein Nachweisverfahren vorgeschrieben. Hier prüfen die Kreisverwaltung Soest und die Landwirtschaftskammer vor dem Aufbringen unter anderem
- die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte,
- die Einhaltung der rechtlich zulässigen Aufbringungsmengen,
- den Nährstoffbedarf der vorgesehen Fruchtfolge,
- die Zulässigkeit der Aufbringung auf der vorgesehenen Fläche unter Berücksichtigung von Schutzgebieten.
Der Betreiber der Kläranlage oder ein beauftragter Dritter müssen dem Kreis Soest und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die Abgabe des Klärschlamms spätestens zwei Wochen vorher anzeigen.
Notwendige Unterlagen
Lageplan mit Angabe der beabsichtigten Aufbringungsfläche
Bearbeitungsdauer
Bis zu drei Wochen.
Kosten
Für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anzeigen für beabsichtigte Aufbringungen von Klärschlamm ist eine Gebühr zwischen 50 und 200 Euro zu entrichten. Für das Aufbringen von Bioabfall fällt keine Gebühr an.
Zahlungsarten: Für die Dienstleistung werden gesonderte Gebührenbescheide mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Abfallklärschlammverordnung
- Bioabfallverordnung
- Düngemittelgesetz
- Düngemittelverordnung
- Düngeverordnung
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW