Immissionsschutz bei Abfallanlagen

Immissionen verhindern – das bedeutet Mensch und Umwelt vor schädlichen Einflüssen wie zum Beispiel Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Gerüchen zu schützen. Gerade im Hinblick auf Abfallverwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen hier strenge Auflagen erfüllt werden. Die Einhaltung dieser Auflagen wird vom Kreis Soest kontrolliert.

Viel Rauch in der Müllverbrennungsanlage in Hamm. Foto: Thomas Weinstock/ Kreis Soest
Müllverbrennungsanlage in Hamm. Foto: Thomas Weinstock/ Kreis Soest

Für die Genehmigung und die Kontrolle folgender Anlagen ist das Sachgebiet Abfallwirtschaft des Kreises Soest zuständig:

  • Abfallbehandlungsanlagen (Verwertung und Beseitigung),
  • Kompostierungsanlagen,
  • Autowracklagerplätze,
  • Schrottplätze,
  • Zeitweilige Läger für Metallabfälle,
  • Anlagen zur Bearbeitung von Kunststoffabfällen und Ersatzbrennstoffen,
  • zeitweilige Läger für Böden, Bauschutt und sonstige Abfälle ab 100 Tonnen.

Ansprechpartner für alle sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz in der Zuständigkeit der Kreisverwaltung Soest ist die Abteilung Bauen und Immissionsschutz.

Frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Ansprechpartner.

In der Regel bis drei Monate für Anlagen im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz oder bis sieben Monate für Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz.

Für die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz werden Gebühren nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

Zahlungsarten: Für die Dienstleistung werden gesonderte Gebührenbescheide mit Angabe der Konten und des Kassenzeichens für die Überweisung ausgestellt.

  • Bundesimmissionsschutzgesetz und entsprechende Verordnungen (BImSchV)
  • Gebührengesetz für das Land NRW
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
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