Wer eine Messe oder eine Ausstellung veranstalten möchte, benötigt dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde. Der Kreis Soest ist zuständig für Messen und Ausstellungen, die im Kreisgebiet Soest durchgeführt werden. Ausgenommen ist der Bereich der Stadt Lippstadt. Die Festsetzung muss schriftlich beantragt werden.
Was eine Messe ist und was eine Ausstellung, ist genau definiert. Ob eine Festsetzung möglich ist, entscheidet die Abteilung Ordnungsangelegenheiten des Kreises auf Grundlage fester Definitionen (siehe „Infoblatt Messen und Ausstellungen").
Voraussetzungen für eine Festsetzung
Die Abteilung Ordnungsangelegenheiten kann eine Veranstaltung nur dann festsetzen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß der Gewerbeordnung erfüllt sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung,
- geeigneter Veranstaltungsort.
Nach der Festsetzung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Nicht festsetzungsfähige Veranstaltungen
Ausstellungen von Einzelhändlern wie zum Beispiel Möbel- oder Autohäusern am Sonntag sind nicht festsetzungsfähig, weil die Händler im Gegensatz zu Messen und festsetzungsfähigen Ausstellungen hier nur ihr eigenes Angebot präsentieren. Mehr Infos zu diesem Thema stehen in dem „Infoblatt Messen, Ausstellungen und nicht festsetzungsfähige Ausstellungen".
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung bis zu acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist jedoch empfehlenswert.
- §§ 64, 65, 68a -71b Gewerbeordnung (GewO)
Es müssen das Antragsformular oder ein formloser Antrag mit folgenden Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:
- Name des Veranstalters,
- Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung,
- kurze Beschreibung der Veranstaltung,
- Angaben zum Warensortiment,
- Führungszeugnis des Veranstalters,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- voraussichtliche Teilnehmerliste,
- Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen,
- gegebenenfalls Teilnahmebedingungen.
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie zum Beispiel eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Es fallen Gebühren entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zwischen 50 und 750 Euro an, bei besonders bedeutendem Umfang bis zu 2.300 Euro. Maßgebend ist der Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung
Menke
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Montag
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Dienstag
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Mittwoch
8 - 12 Uhr
Donnerstag
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Freitag
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Für eine persönliche Rücksprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.
- Telefon
- 02921 30-2662
- Fax
- +49 2921 30-3477
- ordnungsamt@kreis-soest.de
Festsetzung von Messen und Ausstellungen
Wer eine Messe oder eine Ausstellung veranstalten möchte, benötigt dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde. Der Kreis Soest ist zuständig für Messen und Ausstellungen, die im Kreisgebiet Soest durchgeführt werden. Ausgenommen ist der Bereich der Stadt Lippstadt. Die Festsetzung muss schriftlich beantragt werden.
Was eine Messe ist und was eine Ausstellung, ist genau definiert. Ob eine Festsetzung möglich ist, entscheidet die Abteilung Ordnungsangelegenheiten des Kreises auf Grundlage fester Definitionen (siehe „Infoblatt Messen und Ausstellungen").
Voraussetzungen für eine Festsetzung
Die Abteilung Ordnungsangelegenheiten kann eine Veranstaltung nur dann festsetzen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß der Gewerbeordnung erfüllt sind:
- Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung,
- geeigneter Veranstaltungsort.
Nach der Festsetzung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzeigen.
Nicht festsetzungsfähige Veranstaltungen
Ausstellungen von Einzelhändlern wie zum Beispiel Möbel- oder Autohäusern am Sonntag sind nicht festsetzungsfähig, weil die Händler im Gegensatz zu Messen und festsetzungsfähigen Ausstellungen hier nur ihr eigenes Angebot präsentieren. Mehr Infos zu diesem Thema stehen in dem „Infoblatt Messen, Ausstellungen und nicht festsetzungsfähige Ausstellungen".
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung bis zu acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist jedoch empfehlenswert.
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Notwendige Unterlagen
Es müssen das Antragsformular oder ein formloser Antrag mit folgenden Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:
- Name des Veranstalters,
- Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung,
- kurze Beschreibung der Veranstaltung,
- Angaben zum Warensortiment,
- Führungszeugnis des Veranstalters,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- voraussichtliche Teilnehmerliste,
- Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen,
- gegebenenfalls Teilnahmebedingungen.
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wie zum Beispiel eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Kosten
Es fallen Gebühren entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zwischen 50 und 750 Euro an, bei besonders bedeutendem Umfang bis zu 2.300 Euro. Maßgebend ist der Verwaltungsaufwand.
Zahlungsarten: Bar, EC-Karte, Überweisung
Rechtsgrundlagen
- §§ 64, 65, 68a -71b Gewerbeordnung (GewO)