Kurzaufenthalt bis zu 90 Tage
Für die Einreise nach Deutschland ist es in der Regel notwendig, dass Ausländerinnen und Ausländer einen Aufenthaltstitel wie zum Beispiel ein Visum besitzen. Das Visum wird durch die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder durch eine Vertretung eines anderen Mitgliedstaates des Schengener Abkommens ausgestellt.
Besuch mit Visum
Schengen-Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Welche Unterlagen für die Beantragung des Besuchsvisums erforderlich sind, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Weitere Informationen hierzu gibt es auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Wann kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
Ein Besucher-Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
- Dieser Anspruch ist nach der Einreise und im Bundesgebiet entstanden
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie Vater oder Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit werden, das während Ihres Aufenthalts mit dem Besucher-Visum in Deutschland geboren wird.
Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Eheschließung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Dänemark)
- Geplante Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
- Geburt eines Kindes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Zudem kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn Sie sind mit einem Schengen-Visum eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen. Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Reisen im Schengen-Raum
Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch “Schengener Staaten (- E, F)”. Dies bedeutet, das Visum ist gültig für alle Schengen-Staaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.
Visumfreier Besuch
Viele Staatsangehörigkeiten benötigen für die Einreise nach Deutschland für Besuchsaufenthalte kein Visum.
- Wenn Sie visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist Ihnen ein Aufenthalt für touristische Zwecke für bis zu 90 Tage erlaubt. Ihren Aufenthalt können Sie innerhalb der Schengener Staaten frei gestalten.
- Während des Besuchsaufenthaltes ist es Ihnen nicht möglich, erwerbstätig zu sein.
- Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist bei einer visumfreien Einreise nur möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit auch für längerfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit sind.
In Ausnahmefällen kann jedoch ein visumfreier Kurzaufenthalt für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen verlängert werden, wenn
- ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
- der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
Zudem kann ein Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise eingeholt werden, wenn
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen, die nach Ihrer Einreise entstanden sind,
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen.
Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Einreise mit einem Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Sie können im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie sich hier auf Grund des Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates berechtigt aufzuhalten und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels erfüllt sind. Zum Beispiel Sie besitzen die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat der EU und erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes. Der Antrag ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu stellen.
Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
- Visabestimmungen
- Adressen deutscher Auslandsvertretungen
- Übersicht zur Visumpflicht bzw. - freiheit bei der Einreise nach Deutschland
- Übersicht über die Schengener Staaten
- Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
- Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
Migration und Aufenthalt Telefonische Sprechzeiten
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Für die Einreise nach Deutschland ist es in der Regel notwendig, dass Ausländerinnen und Ausländer einen Aufenthaltstitel wie zum Beispiel ein Visum besitzen. Das Visum wird durch die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder durch eine Vertretung eines anderen Mitgliedstaates des Schengener Abkommens ausgestellt.
Besuch mit Visum
Schengen-Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Welche Unterlagen für die Beantragung des Besuchsvisums erforderlich sind, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Weitere Informationen hierzu gibt es auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Wann kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
Ein Besucher-Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
- Dieser Anspruch ist nach der Einreise und im Bundesgebiet entstanden
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie Vater oder Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit werden, das während Ihres Aufenthalts mit dem Besucher-Visum in Deutschland geboren wird.
Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Eheschließung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Dänemark)
- Geplante Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
- Geburt eines Kindes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Zudem kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn Sie sind mit einem Schengen-Visum eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen. Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Reisen im Schengen-Raum
Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch “Schengener Staaten (- E, F)”. Dies bedeutet, das Visum ist gültig für alle Schengen-Staaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.
Visumfreier Besuch
Viele Staatsangehörigkeiten benötigen für die Einreise nach Deutschland für Besuchsaufenthalte kein Visum.
- Wenn Sie visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist Ihnen ein Aufenthalt für touristische Zwecke für bis zu 90 Tage erlaubt. Ihren Aufenthalt können Sie innerhalb der Schengener Staaten frei gestalten.
- Während des Besuchsaufenthaltes ist es Ihnen nicht möglich, erwerbstätig zu sein.
- Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist bei einer visumfreien Einreise nur möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit auch für längerfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit sind.
In Ausnahmefällen kann jedoch ein visumfreier Kurzaufenthalt für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen verlängert werden, wenn
- ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
- der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
Zudem kann ein Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise eingeholt werden, wenn
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen, die nach Ihrer Einreise entstanden sind,
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen.
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Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen:
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