Kurzaufenthalt bis zu 90 Tage
Migration und Aufenthalt
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- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Für die Einreise nach Deutschland ist es in der Regel notwendig, dass Ausländerinnen und Ausländer einen Aufenthaltstitel wie zum Beispiel ein Visum besitzen. Das Visum wird durch die deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder durch eine Vertretung eines anderen Mitgliedstaates des Schengener Abkommens ausgestellt.
Besuch mit Visum
Schengen-Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Welche Unterlagen für die Beantragung des Besuchsvisums erforderlich sind, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland. Weitere Informationen hierzu gibt es auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Wann kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?
Ein Besucher-Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
- Dieser Anspruch ist nach der Einreise und im Bundesgebiet entstanden
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie Vater oder Mutter eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit werden, das während Ihres Aufenthalts mit dem Besucher-Visum in Deutschland geboren wird.
Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Eheschließung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Dänemark)
- Geplante Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
- Geburt eines Kindes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Zudem kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn Sie sind mit einem Schengen-Visum eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen. Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Reisen im Schengen-Raum
Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch “Schengener Staaten (- E, F)”. Dies bedeutet, das Visum ist gültig für alle Schengen-Staaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.
Visumfreier Besuch
Viele Staatsangehörigkeiten benötigen für die Einreise nach Deutschland für Besuchsaufenthalte kein Visum.
- Wenn Sie visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist Ihnen ein Aufenthalt für touristische Zwecke für bis zu 90 Tage erlaubt. Ihren Aufenthalt können Sie innerhalb der Schengener Staaten frei gestalten.
- Während des Besuchsaufenthaltes ist es Ihnen nicht möglich, erwerbstätig zu sein.
- Ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist bei einer visumfreien Einreise nur möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit auch für längerfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit sind.
In Ausnahmefällen kann jedoch ein visumfreier Kurzaufenthalt für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen verlängert werden, wenn
- ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
- der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
Zudem kann ein Aufenthaltstitel nach visumfreier Einreise eingeholt werden, wenn
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen, die nach Ihrer Einreise entstanden sind,
- Sie für einen Kurzaufenthalt visumfrei eingereist sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, studienbezogenes Praktikum EU oder für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst erfüllen.
Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Einreise mit einem Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
Sie können im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie sich hier auf Grund des Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates berechtigt aufzuhalten und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels erfüllt sind. Zum Beispiel Sie besitzen die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat der EU und erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes. Der Antrag ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu stellen.
Bitte nutzen Sie für Nachfragen und Übermittlung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Links
- Visabestimmungen
- Adressen deutscher Auslandsvertretungen
- Übersicht zur Visumpflicht bzw. - freiheit bei der Einreise nach Deutschland
- Übersicht über die Schengener Staaten
- Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
- Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
Kontakt
Verpflichtungserklärung (Kurzaufenthalt bis zu 90 Tage)
Für die Beantragung eines Besuchsvisums ist es in vielen Fällen notwendig, dass man über eine Verpflichtungserklärung verfügt. Das heißt, dass sich jemand in Deutschland verpflichten muss, für alle Kosten während des Besuchs aufzukommen. Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung gehen Sie daher eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.
Aktuell: Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie bitten wir Sie vor Beantragung der Ausstellungen von Verpflichtungserklärungen abzuklären, ob die entsprechende Botschaft, bei der das Einreisevisum ausgestellt wird, derzeit geöffnet ist bzw. ob Visa derzeit ausgestellt werden. Weiterhin empfehlen wir Ihnen vorab zu klären, ob eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund anhaltendem Infektionsgeschehen erfolgen kann.
Hinweis: Die Visumentscheidung selbst obliegt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Informationen zum Visumsverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Verpflichtet - wozu?
Mit der Verpflichtungserklärung erklären Sie sich bereit, während des Besuchs Ihres Gastes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Beantragung von öffentlichen Leistungen ist für den Besuchsaufenthalt nicht vorgesehen. Sollte Ihr Besuch dennoch öffentliche Leistungen beantragen, sind Sie verpflichtet, diese zu erstatten. Dies gilt auch, wenn Ihr Besuch nicht mit Ablauf des Visums aus Deutschland ausreist, sondern sich weiterhin (unerlaubt) in Deutschland aufhält.
Zu den Kosten, die Sie für Ihren Besuch übernehmen müssen, gehören insbesondere:
- der Lebensunterhalt
- die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
- die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen
Bezüglich der Kosten im Krankheitsfall benötigt Ihr Gast für die Beantragung des Visums eine ausreichende Krankenversicherung. Diese können Sie bei vielen Versicherungsgesellschaften abschließen. Durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung können Sie Ihre Kosten im Krankheitsfall zudem stark minimieren.
Erforderliche Unterlagen
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Ohne EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft: Gültiger Aufenthaltstitel
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, die eines anderen EU-Staates oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen? Dann benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung reicht nicht aus.
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder Rentenbescheid oder aktuelle Netto-Gewinnbescheinigung vom Steuerberater
- Gebühr: 29,00 €
Als Alternative zu Ihren Gehaltsabrechnungen ist es auch möglich, ein Sparbuch / Konto mit einem Sperrvermerk einzurichten. Wenn Sie also nicht ausreichend Einkommen haben, kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen zum Sparbuch.
Wichtig: Wenn Sie die Verpflichtungserklärung gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben möchten, müssen Sie auch gemeinsam bei uns vorsprechen.
Zudem benötigen Sie für die Abgabe der Verpflichtungserklärung die folgenden Angaben von Ihrem Gast:
- kompletter Name
- Geburtsdatum und –ort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepassnummer
- Anschrift im Herkunftsland
- Reisezeitraum
- geplante Aufenthaltsdauer
Was muss ich einreichen?
- Ausgefülltes Formular: Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
- Ausgefülltes Formular: Erklärung des Verpflichtungsgebers
- Ausgefülltes Formular: Belehrung zur Speicherung und Nutzung von Antragsdaten im VIS
Informationen:
- Bundeseinheitliches Merkblatt
- Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde
- Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen- Information des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die obengenannten Formulare und Unterlagen vollständig elektronisch oder per Post eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Danach erhalten Sie von uns ein Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
Anschrift: Kreis Soest, Migration und Aufenthalt, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Eingang: Osthofen-Thomä-Wallstraße 2, E-Mail: service-aufenthalt@kreis-soest.de, Telefon: 02921-30 2040
Verpflichtungserklärung - was nun?
Sie haben von uns die Original-Verpflichtungserklärung erhalten. Diese müssen Sie Ihrem Gast schicken, damit dieser mit der Verpflichtungserklärung das Visum beantragen kann.
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel nur von der deutschen Auslandsvertretung akzeptiert, wenn sie bei der Beantragung des Visums maximal sechs Monate alt (Ausstellungsdatum) ist.