Aufenthaltserlaubnis - Zuerkennung des subsidiären Schutzes

Ausländerinnen und Ausländer mit subsidiären Schutzstatus können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den subsidiären Schutzstatus können Sie bekommen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Stichhaltige Gründe können zum Beispiel eine drohende Todesstrafe sein oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Als subsidiär Schutzberechtigter ist es Ihnen grundsätzlich zumutbar, Ihre Auslandsvertretung (Botschaft) in Deutschland aufzusuchen und dort Ihren Pass ausstellen oder verlängern zu lassen. Sollten Sie keinen Reisepass besitzen, ist die Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als sogenannter Ausweisersatz möglich. Hiermit können Sie sich in Deutschland ausweisen, eine Reise ins Ausland ist hiermit jedoch leider nicht möglich.

Geltungsdauer

Die Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen zunächst für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis kann anschließend für jeweils zwei Jahre verlängert werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Mit einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.

Wohnsitzverpflichtung

  • Nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
  • Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre.
  • Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
  • Informationen zur Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg.

Integrationskurs

Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung oder Verpflichtung an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Verfestigung

Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses 
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details
Subsidiärer Schutzstatus