Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Schweiz
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, stellt die Ausländerbehörde des Kreises Soest die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 aus.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit der Schweiz
Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen. - Hauptwohnsitz im Kreis Soest (mit Ausnahme Stadt Lippstadt)
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Notwendige Unterlagen
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (gegebenenfalls Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
- §§ 28, 56 Absatz 2 AufenthV
- § 78 Absatz 1 AufenthG
- Abkommen zwischen der EU und der Schweiz
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder - Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Staatsangehörige der Schweiz
- 37 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 22 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Familienangehörige aus Drittstaaten
- 100 Euro: Für Erwachsene
- 50 Euro: Für Minderjährige
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, stellt die Ausländerbehörde des Kreises Soest die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 aus.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit der Schweiz
Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen. - Hauptwohnsitz im Kreis Soest (mit Ausnahme Stadt Lippstadt)
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Notwendige Unterlagen
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (gegebenenfalls Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
- §§ 28, 56 Absatz 2 AufenthV
- § 78 Absatz 1 AufenthG
- Abkommen zwischen der EU und der Schweiz
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder - Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Staatsangehörige der Schweiz
- 37 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 22 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Familienangehörige aus Drittstaaten
- 100 Euro: Für Erwachsene
- 50 Euro: Für Minderjährige
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, stellt die Ausländerbehörde des Kreises Soest die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 aus.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit der Schweiz
Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen. - Hauptwohnsitz im Kreis Soest (mit Ausnahme Stadt Lippstadt)
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Notwendige Unterlagen
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (gegebenenfalls Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
- §§ 28, 56 Absatz 2 AufenthV
- § 78 Absatz 1 AufenthG
- Abkommen zwischen der EU und der Schweiz
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder - Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Staatsangehörige der Schweiz
- 37 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 22 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Familienangehörige aus Drittstaaten
- 100 Euro: Für Erwachsene
- 50 Euro: Für Minderjährige
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis zu 12 Wochen
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
Migration und Aufenthalt Telefonische Sprechzeiten
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, stellt die Ausländerbehörde des Kreises Soest die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 aus.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit der Schweiz
Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen. - Hauptwohnsitz im Kreis Soest (mit Ausnahme Stadt Lippstadt)
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Notwendige Unterlagen
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (gegebenenfalls Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge und andere geeignete Nachweise)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
- Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
- Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
- gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
- gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
- 1 x aktuelles biometrisches Foto
- Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
- Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
- Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
- Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
- Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder - Mietvertrag/Wohnraumnachweis
Bearbeitungsdauer
- bis zu 12 Wochen
Kosten
Staatsangehörige der Schweiz
- 37 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- 22 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
Familienangehörige aus Drittstaaten
- 100 Euro: Für Erwachsene
- 50 Euro: Für Minderjährige
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Rechtsgrundlagen
- §§ 28, 56 Absatz 2 AufenthV
- § 78 Absatz 1 AufenthG
- Abkommen zwischen der EU und der Schweiz
Kontakt
So erreichen Sie uns
Terminvereinbarung
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- Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen notwendig – wie zum Beispiel für die Erfassung biometrischer Daten. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anliegen und Anträge findet ohne Ihre Anwesenheit statt
- Terminsprechstunden:
- Montag von 8 bis 16 Uhr
- Dienstag von 7 bis 16 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
- Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
- Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen:
- Montag von 8 bis 12 Uhr
- Dienstag von 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
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- Freitag von 8 bis 12 Uhr