Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Schweiz

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen. Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, stellt die Ausländerbehörde des Kreises Soest die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 aus.

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit der Schweiz
    Bei einer Familie muss mindestens ein Familienmitglied die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen.
  • Hauptwohnsitz im Kreis Soest (mit Ausnahme Stadt Lippstadt)
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    Die Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Notwendige Unterlagen

  • Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
  • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
  • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
  • 1 x aktuelles biometrisches Foto
  • Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
    • Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (gegebenenfalls Aufträge und andere geeignete Nachweise)
    • Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge und andere geeignete Nachweise)
    • Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
  • Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
  • Mietvertrag/Wohnraumnachweis
  • Formular „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (ausgefüllt)
  • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
  • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
  • 1 x aktuelles biometrisches Foto
  • Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
    • Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt (ggf. Aufträge, etc.)
    • Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt (ggf. Aufträge, etc.)
    • Studierende: Zulassung Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
  • Nachweis der familiären Beziehung zum Schweizer-Staatsangehörigen
    z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder
  • Mietvertrag/Wohnraumnachweis
  • bis zu 12 Wochen

Staatsangehörige der Schweiz

  • 37 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 22 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr

Familienangehörige aus Drittstaaten

  • 100 Euro: Für Erwachsene
  • 50 Euro: Für Minderjährige

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Details

So erreichen Sie uns

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    • Dienstag von 7 bis 16 Uhr
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    • Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
    • Freitag von 8 bis 12 Uhr

Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen: 

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  • Dienstag von 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 13 bis 17 Uhr
  • Freitag von 8 bis 12 Uhr

Kreis Soest
Migration und Aufenthalt
Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 (Eingang)
59494 Soest