Schülersammelliste für eine Klassenfahrt innerhalb der EU
Für Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Klassenfahrt innerhalb der Europäischen Union teilnehmen möchten, kann die Ausländerbehörde des Kreises Soest Schulen eine sogenannte Schülersammelliste ausstellen.
- Kinder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen können mit einem Kinderreisepass oder Personalausweis problemlos in andere EU-Staaten reisen .
- Kinder aus anderen Ländern benötigen in der Regel für Reisen in die Schengen-Staaten einen Nationalpass und einen Aufenthaltstitel. Sollte die Reise jedoch in ein EU-Land gehen, dass kein Schengen-Staat ist oder das Kind nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, gibt es die Möglichkeit der „Reisendenliste“.
Mit der Reisendenliste können Sie alle Grenzen innerhalb der EU mit den Kindern überqueren, ohne dass ein Reisepass oder ein Aufenthaltstitel erforderlich ist.
Hinweise für Schulen
Bitte reichen Sie die Unterlagen gebündelt für alle Kinder ein, die an der Klassenfahrt teilnehmen sollen. Zudem möchten wir Sie bitten, die Unterlagen rechtzeitig 30 Tage vor Beginn der Reise vorzulegen. Nutzen Sie bitte hierfür unser Kontaktformular.
Wenn Sie die Unterlagen abgeben, können Sie auch gleich einen Termin zum Abholen mit uns vereinbaren. Die Schulleitung bestätigt die Angaben auf der Originalliste mit dem Dienstsiegel.
- §§ 1 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG
- Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Gebühr: § 48 Absatz 1 Nr. 7 AufenthV und § 50 Absatz 1 AufenthV
Für die Ausstellung der Reisendenliste sind folgende Unterlagen erforderlich:
- zu jedem Kind: Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Passfoto
- Reiseziel und Reisedauer
- Namen der begleitenden Lehrkräfte
- Bearbeitungsgebühr pro Person - 12 Euro
- Bearbeitungsgebühr für Minderjährige - 6 Euro
- bis zu sechs Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Für Ausländerinnen und Ausländer, die an einer Klassenfahrt innerhalb der Europäischen Union teilnehmen möchten, kann die Ausländerbehörde des Kreises Soest Schulen eine sogenannte Schülersammelliste ausstellen.
- Kinder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen können mit einem Kinderreisepass oder Personalausweis problemlos in andere EU-Staaten reisen .
- Kinder aus anderen Ländern benötigen in der Regel für Reisen in die Schengen-Staaten einen Nationalpass und einen Aufenthaltstitel. Sollte die Reise jedoch in ein EU-Land gehen, dass kein Schengen-Staat ist oder das Kind nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, gibt es die Möglichkeit der „Reisendenliste“.
Mit der Reisendenliste können Sie alle Grenzen innerhalb der EU mit den Kindern überqueren, ohne dass ein Reisepass oder ein Aufenthaltstitel erforderlich ist.
Hinweise für Schulen
Bitte reichen Sie die Unterlagen gebündelt für alle Kinder ein, die an der Klassenfahrt teilnehmen sollen. Zudem möchten wir Sie bitten, die Unterlagen rechtzeitig 30 Tage vor Beginn der Reise vorzulegen. Nutzen Sie bitte hierfür unser Kontaktformular.
Wenn Sie die Unterlagen abgeben, können Sie auch gleich einen Termin zum Abholen mit uns vereinbaren. Die Schulleitung bestätigt die Angaben auf der Originalliste mit dem Dienstsiegel.
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Notwendige Unterlagen
Für die Ausstellung der Reisendenliste sind folgende Unterlagen erforderlich:
- zu jedem Kind: Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Passfoto
- Reiseziel und Reisedauer
- Namen der begleitenden Lehrkräfte
Bearbeitungsdauer
- bis zu sechs Wochen
Kosten
- Bearbeitungsgebühr pro Person - 12 Euro
- Bearbeitungsgebühr für Minderjährige - 6 Euro
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 Absatz 5, 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG
- Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Gebühr: § 48 Absatz 1 Nr. 7 AufenthV und § 50 Absatz 1 AufenthV