Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach der Berufsanerkennung
Ausländerrinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 12 Monate zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche als Fachkraft erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig eingeschätzt wurde oder Sie eine Berufserlaubnis für das Bundesgebiet besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Berufsabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 12 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihrer beruflichen Anerkennung - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
- Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
- Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht - zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung.
- Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. Approbationsurkunde)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis 10 Wochen
Ausländerrinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 12 Monate zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche als Fachkraft erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig eingeschätzt wurde oder Sie eine Berufserlaubnis für das Bundesgebiet besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Berufsabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 12 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihrer beruflichen Anerkennung - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
- Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
- Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht - zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung.
- Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. Approbationsurkunde)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- bis 10 Wochen
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
Migration und Aufenthalt Telefonische Sprechzeiten
- Anschrift
- 001 Osthofen-Thomä-Wallstraße 2 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerrinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis bis zu 12 Monate zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche als Fachkraft erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig eingeschätzt wurde oder Sie eine Berufserlaubnis für das Bundesgebiet besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Berufsabschluss entspricht.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 12 Monate - gerechnet ab dem Tag Ihrer beruflichen Anerkennung - ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
- Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
- Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich.
- Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht - zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung.
- Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrer beruflichen Qualifikation angemessen ist, hat in der Regel die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfolgen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- ein aktuelles Passfoto
- ein ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis über eine ausreichende Finanzierung (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen / Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG / Sperrkonto)
- Ihren Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation (z.B. Approbationsurkunde)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- bis 10 Wochen
Kosten
- bis zu 100 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
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- Montag von 8 bis 16 Uhr
- Dienstag von 7 bis 16 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
- Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
- Freitag von 8 bis 12 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen:
- Montag von 8 bis 12 Uhr
- Dienstag von 8 bis 12 Uhr
- Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
- Donnerstag von 13 bis 17 Uhr
- Freitag von 8 bis 12 Uhr