Dublin-Verfahren

Wenn Ausländerinnen und Ausländer als Asylbewerber bereits in einem anderen Mitgliedsstaat registriert sind, so ist dieser Staat in der Regel auch für die Entscheidung über einen ihren Asylantrag zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüft in diesem Fall, ob Sie in den anderen Mitgliedsstaat überstellt werden müssen.

Das Dublin-Verfahren dient dazu, dass ein Asylantrag nur von einem Mitgliedsstaat inhaltlich geprüft werden muss. 

Die Dublin III-Verordnung legt Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Sie findet Anwendung in allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.

Freiwillige Ausreise in das Herkunftsland

Ein Antragsteller kann grundsätzlich freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Zuvor muss er jedoch alle Asylanträge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückziehen und glaubhaft geltend machen, dass er freiwillig in sein Herkunftsland reisen möchte (Rücknahmeerklärung). Die freiwillige Rückkehr in das Heimatland hat Vorrang vor dem Dublin-Verfahren. Das Dublin-Verfahren wird erst beendet, sobald die freiwillige Rückkehr nachweislich erfolgt ist.

Wenn Sie bereit sind in Ihr Heimatland freiwillig auszureisen, melden Sie sich bei der Ausländerbehörde.

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