Aufenthaltserlaubnis – Kindernachzug

Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können für ihre Kinder eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist noch minderjährig (jünger als 18 Jahre)
  • Sollte der zweite Elternteil nicht in Deutschland wohnen, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass sich Ihr Kind in Deutschland aufhalten und hier wohnen darf.
  • Sie und der zweite Elternteil haben eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht aufgrund folgender Paragraphen erteilt worden sein: § 25 Abs. 4, 4b, 5 AufenthG; § 25a Abs. 2 AufenthG; § 25b Abs. 4 AufenthG; § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG; § 104b AufenthG). Auf der Vorderseite des elektronischen Aufenthaltstitels unter Anmerkungen finden Sie den Paragraphen, nach dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
  • Die rechtlichen Regelungen sind sehr komplex. Sollten Sie nicht sicher sein, ob eine Aufenthaltserlaubnis für Ihre Kinder möglich ist, kontaktieren Sie uns gerne.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung kann maximal für die Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Dies gilt für die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis für Ihre Kinder in der Regel bis zum Ende der Passgültigkeit ausgestellt.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung ist Ihrem Kind grundsätzlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Ihr Kind auch ohne Probleme einen Nebenjob ausüben oder eine Ausbildung beginnen kann, wenn es hierfür alt genug ist.

Verfestigung

Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihr Kind erhalten, wenn es mindestens 16 Jahre alt ist und seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Alle Voraussetzungen hierfür stehen im Text zur Niederlassungserlaubnis - Jugendliche.

Volljährig - was nun?

Mit Eintritt der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) wird die Aufenthaltserlaubnis für Kinder automatisch zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist es dann grundsätzlich erforderlich, dass ein gültiger Reisepass vorliegt, der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Straftaten begangen werden. Zudem kann, auch für volljährige Kinder, nach einem fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis die Niederlassungserlaubnis geprüft werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Text „Niederlassungserlaubnis – Jugendliche“.

Wenn Sie für Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte folgende Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie eines gültigen Passes Ihres Kindes
  • aktuelles Passfoto von Ihrem Kind
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Mietvertrag, Mietbescheinigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Sozialhilfebescheid)
  • Nachweis über die Krankenversicherung Ihres Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes

Falls Ihr Kind mindestens sechs Jahre alt ist, muss es persönlich zusammen mit Ihnen bei uns vorsprechen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 50 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
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    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
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