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Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte aus anderen EU-Staaten

Ausländerinnen und Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie sich im Bundesgebiet länger als 90 Tage aufhalten wollen.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Sie erfüllen ohne Einschränkungen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel ein gesicherter Lebensunterhalt.

Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit. Der Umfang der gestatteten Erwerbstätigkeit hängt davon ab, welchem Zweck (zum Beispiel Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll.

Die Ausübung einer Beschäftigung kann Ihnen bei der Ersterteilung jedoch nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese Einschränkung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wird in der Regel erstmalig für ein Jahr erteilt. Nach 12 Monaten entfällt der eingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, solange Ihr Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat (zum Beispiel in Italien) besteht. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verlieren Sie auf jeden Fall, wenn Sie sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufgehalten haben, der Ihnen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat.

Verfestigung

Informationen zum Thema Niederlassungserlaubnis finden Sie auf der Infoseite Niederlassungserlaubnis.

Widerruf der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG soll gemäß § 52 Abs. 6 AufenthG widerrufen werden, wenn Sie Ihren Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter im ersten Mitgliedsstaat verloren haben.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen EU-Staaten beantragen wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Ausgefühltes Antragsformular
  • Kopie Ihres gültigen Passes
  • Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG / Daueraufenthalt-EU) des anderen EU-Mitgliedsstaates
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt: zum Beispiel ein Arbeitsvertrag, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung (bei Studenten), Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Unterlagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck (zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung)
  • „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ Ihres Arbeitgebers für die Aufnahme einer Beschäftigung
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Meldebescheinigung
  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
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    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
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    Montag:8 bis 16 Uhr
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