Aufenthaltserlaubnis - Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Ehegatten

Wenn Ausländerinnen und Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Familienzusammenführung besitzen, aber dann die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

Aktuell müssen Sie im Besitz einer der folgenden Aufenthaltserlaubnisse sein:

Außerdem muss die familiäre Lebensgemeinschaft drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben oder Ihr Familienangehöriger gestorben sein, während die familiäre Lebensgemeinschaft bestand. Von dem dreijährigen Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kann im Ausnahmefall abgesehen werden, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt.

Lebensunterhalt

Die Ausländerbehörde kann im ersten Jahr nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft (zum Beispiel wegen Trennung) Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, auch wenn Sie öffentliche Mittel für Ihren Lebensunterhalt benötigen. Anschließend müssen Sie sich selbst versorgen können.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht wird Ihnen zunächst für ein Jahr erteilt und anschließend für jeweils maximal zwei Jahre verlängert. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.

Wenn Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Sozialhilfebescheid)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten Sie: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Details

So erreichen Sie uns

  • Aktuell ist eine Vorsprache nur mit Termin möglich.
  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren oder zu verschieben
  • Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen notwendig – wie zum Beispiel für die Erfassung biometrischer Daten. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anliegen und Anträge findet ohne Ihre Anwesenheit statt
  • Terminsprechstunden:
    • Montag von 8 bis 16 Uhr
    • Dienstag von 7 bis 16 Uhr
    • Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
    • Donnerstag von 8 bis 17 Uhr
    • Freitag von 8 bis 12 Uhr

Wenn Sie Fragen zum Aufenthalt, zur Abholung Ihres Aufenthaltstitels, zur Beantragung einer Verpflichtungserklärung zu Besuchszwecken oder zum Integrationskurs haben, können Sie uns telefonisch (Tel. 02921-30-3090) zu folgenden Zeiten erreichen: 

  • Montag von 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag von 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 13 bis 17 Uhr
  • Freitag von 8 bis 12 Uhr

Kreis Soest
Migration und Aufenthalt
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