Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbots

Ausländerinnen und Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebeverbote zuerkannt bekommen haben, können aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Abschiebeverbote bestehen, wenn in dem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie an einer Krankheit leiden, die behandelt werden muss, jedoch in Ihrem Heimatstaat nicht behandelt werden kann.

Mit einem Abschiebeverbot ist es Ihnen grundsätzlich zumutbar, Ihre Auslandsvertretung (Botschaft) in Deutschland aufzusuchen und dort Ihren Pass ausstellen oder verlängern zu lassen. Sollten Sie keinen Reisepass besitzen, ist die Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis als sogenannter „Ausweisersatz“ möglich. Hiermit können Sie sich in Deutschland ausweisen, eine Reise ins Ausland ist jedoch leider nicht möglich.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für mindestens ein Jahr ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt in der Regel jeweils für zwei Jahre. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbotes ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können. Mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebeverbotes ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.

Wohnsitzverpflichtung

  • Nach der Zuerkennung des Abschiebeverbotes erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
  • Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre. Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
  • Informationen zur Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg.

Integrationskurs

Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung oder Verpflichtung an einem Integrationskurs teilzunehmen. 

Verfestigung

Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen oder verlängern möchten, da Ihnen Abschiebeverbote zuerkannt wurden, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B. Arbeitsvertrag und Arbeitsbescheinigung oder Sozialhilfebescheid)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Antrags.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
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