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Aufenthaltserlaubnis für eine Anpassungsmaßnahme zwecks Berufsanerkennung

Ausländerinnen und Ausländer können die Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen. Falls Sie für die Anerkennung ihres Abschlusses Anpassungsmaßnahmen absolvieren müssen, können Sie hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Es gibt theoretische und praktische Anpassungsmaßnahmen wie zum Beispiel Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse. Qualifizierungsmaßnahmen können dabei auch rein betrieblich durchgeführt werden, wenn nur noch bestimmte praktische Fertigkeiten nachgewiesen werden müssen.

Wichtig ist hierbei, dass die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle bereits festgestellt hat, ob und welche Anpassungsmaßnahmen für die berufliche Anerkennung erforderlich sind.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise bietet die Bezirksregierung Münster.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung wird (je nach Dauer der Anpassungsmaßnahme) für bis zu 18 Monate erteilt. Die Verlängerung ist anschließend für weitere sechs Monate bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren möglich. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Wechsel des Aufenthaltszwecks

Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung und auch nach dem Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist ein Wechsel nur zu den folgenden Zwecken möglich:

  • betriebliche Ausbildung
  • Studium
  • Beschäftigung als Fachkraft
  • Arbeitsplatzsuche
  • Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
  • Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung
  • Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis, wenn darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung)

Erwerbstätigkeit

Während Ihres Aufenthaltes zum Zwecke der beruflichen Anerkennung ist Ihnen zunächst einmal die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sofern es sich um eine betriebliche Anpassungsmaßnahme handelt. Darüber hinaus ist Ihnen eine Beschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche erlaubt.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Anerkennung beantragen oder verlängern möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sperrkonto mit Guthaben in Höhe von 934 Euro pro Monat / 11.208 Euro pro Jahr; Verpflichtungserklärung; Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle
  • Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat)
  • Nachweis über Ihre Bildungsmaßnahme (z.B. Sprachkursbescheinigung)
  • Bei Verlängerungen: Nachweis über den Zeitpunkt der Prüfung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Beachten Sie: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • Gebühr: bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
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    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
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    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
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