Medizinalkartei

Wer einen nichtakademischen Heilberuf oder den Hebammenberuf selbstständig im Kreisgebiet ausüben, oder Angehörige dieses Berufes beschäftigen möchte, muss die Niederlassung vor Aufnahme der Tätigkeit dem Kreis Soest melden und sich in die Medizinalkartei eintragen lassen.

Patient bei Physiotherapie. Foto: © Kzenon - Fotolia.com
Foto: © Kzenon - Fotolia.com

Auch folgende Veränderungen müssen dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden:

  • Beendigung der Tätigkeit
  • Umzug der Räumlichkeiten
  • Namenswechsel
  • Einstellung oder Entlassung von Beschäftigten

Seit dem 1. April 2024 liegt die Zuständigkeit der Überwachung der Fortbildungspflicht der Hebammen, sowie die jährlich verpflichtende Meldung ihrer Tätigkeit an das Gesundheitsamt, nun bei der Bezirksregierung.

Niederlassungsanzeige: 

  • Anzeige - Formular siehe unter "Downloads"
  • Mitteilung über Niederlassungsort, Niederlassungsbeginn und Niederlassungsbezeichnung
  • beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
  • Kopie des Personalausweises zum Nachweis der Staatsangehörigkeit 

Meldung von neuen Beschäftigten:

  • Datum des Tätigkeitsbeginns
  • beglaubigte Kopie der Erlaubnisse zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
  • einfache Kopie des Personalausweises

Die Niederlassungsanzeige ist grundsätzlich kostenfrei. Falls optional eine Bescheinigung über die Aufnahme einer Tätigkeit benötigt wird, fällt eine Gebühr von 25 Euro an. Eine Bescheinigung über eine Abmeldung kostet 22 Euro.

Zahlungsarten: Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides.

  • § 1 Gesundheitsberufefachgesetz (GBerG NRW)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
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