- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Rolf
Peters
- Telefon
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- Fax
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- rolf.peters@kreis-soest.de
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Anja
Breuer
- Telefon
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Medikamente auf Reisen
Auf Auslandsreisen ist es insbesondere für chronisch kranke Menschen wichtig, eine kleine Reiseapotheke mitzunehmen. Denn die Reise und die Umstellung auf andere klimatische Verhältnisse und andere Ernährungsgewohnheiten können zu Befindlichkeitsstörungen führen. Für verschreibungspflichtige Schmerzmittel, die unter Umständen auch zu den Betäubungsmitteln zählen können, ist oft eine Bescheinigung vom Hausarzt erforderlich, die zusätzlich vom Gesundheitsamt beglaubigt werden muss!
In der Bescheinigung werden die Bezeichnung des Arzneimittels, der enthaltene Wirkstoff und die entsprechende Dosierung vermerkt. Für die Beglaubigung ist eine Terminabsprache mit dem Gesundheitsamt erforderlich.
Einfuhr von Medikamenten
Das Gesundheitsamt des Kreises warnt vor „Hamsterkäufen" von Arzneimitteln im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, an Fälschungen zu geraten! Außerdem unterliegt der Import von Arzneimitteln durch Privatpersonen strengen Auflagen.
Für die benötigte Dauer- und Bedarfsmedikation ist anzuraten, eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt über die Bezeichnung des Arzneimittels, den enthaltenen Wirkstoff und die entsprechende Dosierung mitzuführen.
Für weitere Fragen zur Einfuhr von Arzneimitteln in das Reiseland steht die zuständige Botschaft oder Konsulat des Reiselandes zur Verfügung. Für manche Länder gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote für bestimmte Arzneimittel.
Beratungsgespräch
Das Gesundheitsamt berät Sie gerne nach Terminvereinbarung in einem vertraulichen Gespräch zum Thema "Medikamente auf Reisen". Die allgemeine Sprechstunde findet immer montags von 9.30 bis 12.30 Uhr statt.
Notwendige Unterlagen
Für die Beglaubigung von Bescheinigungen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln wird die vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung und der Personalausweis oder Reisepass benötigt.
Kosten
Für die Beratung und die Beglaubigung von Bescheinigungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Apothekengesetz
- Apothekenbetriebsordnung
- Arzneimittelgesetz
- Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- Betäubungsmittelgesetz
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung