Ältere und pflegebedürftige Menschen möchten meist so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen eine vorübergehende oder dauerhafte stationäre Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird. Die Kosten hierfür übernimmt zunächst die gesetzliche Pflegeversicherung. Reicht das Geld nicht, kann der Kreis Soest Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewähren.
Zur Pflege in einer Einrichtung gehören die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege. Finanziert wird diese durch Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, eigene vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus übertragenem Vermögen), Unterhaltsansprüche gegen Kinder sowie Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe.
Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass - sofern Sozialhilfe benötigt wird - der Antrag beim Kreis Soest immer vor der Aufnahme gestellt wird.
Fachkundigen Rat einholen
Vor der Heimaufnahme sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat beim Sachgebiet „Hilfe zur Pflege" des Kreises Soest eingeholt werden. Weitere Beratungsstellen sind im "Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung" aufgelistet.
Informationspflicht
Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfännger beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Kreis Soest alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Dies sind insbesondere:
- Jede Einkommensänderung;
- jede Vermögensveränderung,die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führt;
- die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhrere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden);
- die Änderung des Pflegegrads;
- eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus).
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW)
Hängt vom Einzelfall ab.
- Vordrucke Hilfe zur Pflege - "Grundantrag" sowie "Einkommens- und Vermögenserklärung" - Die Vordrucke können Sie uns digital über unser Service-Portal zusenden. Es ist eine einmalige Registrierung notwendig. Alternativ stehen Ihnen nachfolgend PDFs zum Ausdrucken zur Verfügung
- Merkblatt Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld
- Antrag Pflegewohngeld
- Hilfe zur Pflege Grundantrag
- Einkommens- und Vermögenserklärung
- Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
- Notwendige Unterlagen für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
- Informationen zum Thema "Schenkungen"
- Informationen zum Thema "Elternunterhalt"
- Informationen zum Thema "Privatrechtliche Ansprüche aus Vertrag"
- Hinweise zum Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
- Antrag § 74 SGB XII Übernahme von Bestattungskosten
Ältere und pflegebedürftige Menschen möchten meist so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen eine vorübergehende oder dauerhafte stationäre Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird. Die Kosten hierfür übernimmt zunächst die gesetzliche Pflegeversicherung. Reicht das Geld nicht, kann der Kreis Soest Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewähren.
Zur Pflege in einer Einrichtung gehören die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege. Finanziert wird diese durch Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, eigene vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus übertragenem Vermögen), Unterhaltsansprüche gegen Kinder sowie Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe.
Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass - sofern Sozialhilfe benötigt wird - der Antrag beim Kreis Soest immer vor der Aufnahme gestellt wird.
Fachkundigen Rat einholen
Vor der Heimaufnahme sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat beim Sachgebiet „Hilfe zur Pflege" des Kreises Soest eingeholt werden. Weitere Beratungsstellen sind im "Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung" aufgelistet.
Informationspflicht
Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfännger beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Kreis Soest alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Dies sind insbesondere:
- Jede Einkommensänderung;
- jede Vermögensveränderung,die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führt;
- die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhrere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden);
- die Änderung des Pflegegrads;
- eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus).
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW)
Hängt vom Einzelfall ab.
- Vordrucke Hilfe zur Pflege - "Grundantrag" sowie "Einkommens- und Vermögenserklärung" - Die Vordrucke können Sie uns digital über unser Service-Portal zusenden. Es ist eine einmalige Registrierung notwendig. Alternativ stehen Ihnen nachfolgend PDFs zum Ausdrucken zur Verfügung
- Merkblatt Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld
- Antrag Pflegewohngeld
- Hilfe zur Pflege Grundantrag
- Einkommens- und Vermögenserklärung
- Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
- Notwendige Unterlagen für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
- Informationen zum Thema "Schenkungen"
- Informationen zum Thema "Elternunterhalt"
- Informationen zum Thema "Privatrechtliche Ansprüche aus Vertrag"
- Hinweise zum Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
- Antrag § 74 SGB XII Übernahme von Bestattungskosten
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Jana
Rohde
Kreishaus Standardöffnungszeiten
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
8 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 12 Uhr
Donnerstag
8 - 18 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
Freitext
Für eine persönliche Rücksprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-2910
- hilfezurpflege@kreis-soest.de
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Bastian
Weifen
Kreishaus Standardöffnungszeiten
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
8 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 12 Uhr
Donnerstag
8 - 18 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
Freitext
Für eine persönliche Rücksprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3053
- bastian.weifen@kreis-soest.de
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Ältere und pflegebedürftige Menschen möchten meist so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen eine vorübergehende oder dauerhafte stationäre Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird. Die Kosten hierfür übernimmt zunächst die gesetzliche Pflegeversicherung. Reicht das Geld nicht, kann der Kreis Soest Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewähren.
Zur Pflege in einer Einrichtung gehören die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege. Finanziert wird diese durch Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, eigene vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus übertragenem Vermögen), Unterhaltsansprüche gegen Kinder sowie Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe.
Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass - sofern Sozialhilfe benötigt wird - der Antrag beim Kreis Soest immer vor der Aufnahme gestellt wird.
Fachkundigen Rat einholen
Vor der Heimaufnahme sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat beim Sachgebiet „Hilfe zur Pflege" des Kreises Soest eingeholt werden. Weitere Beratungsstellen sind im "Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung" aufgelistet.
Informationspflicht
Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfännger beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Kreis Soest alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Dies sind insbesondere:
- Jede Einkommensänderung;
- jede Vermögensveränderung,die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führt;
- die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhrere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden);
- die Änderung des Pflegegrads;
- eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus).
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- Antrag § 74 SGB XII Übernahme von Bestattungskosten
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Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW)