Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt Kinder und Jugendliche vor Beschäftigung, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die gefährdet oder ungeeignet ist. Dazu können auch Auftritte in der Öffentlichkeit gehören, zum Beispiel in Castingshows. Für minderjährige Berufsanfänger sind bestimmte ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben.

Junge Kellnerin mit einem Cafe auf einem Tablet. Foto: © Spofi - Fotolia.com
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Castingshows

Wenn Kinder und Jugendliche bei einer Castingshow oder bei einer Filmproduktion mitwirken möchten, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes erforderlich. Außerdem müssen vom Kinderarzt und von der Schule eine Einverständniserklärung eingeholt werden. Das Jugendamt steht bei Fragen zu dieser Thematik beratend zur Seite.

Minderjährige Berufsanfänger

Für minderjährige Berufsanfängerinnen und -anfänger sind bestimmte ärztliche Untersuchungen bei einem Arzt oder Ärztin freier Wahl vorgeschrieben. Die Stadt oder Gemeinde,  in welcher der Jugendliche seinen Wohnsitz hat, gibt dazu Untersuchungsberechtigungsscheine aus. Die Untersuchung ist kostenfrei. 

Um einen Schein zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Das 18. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein
  • Die Beschäftigung muss innerhalb der nächsten 14 Monate aufgenommen werden. 

Fragen beantwortet gerne die zuständige Stadt oder Gemeinde am Wohnsitz.

Info für Ärzte – Abrechnung von Untersuchungen

Die Kosten für Untersuchungen werden vom Kreis Soest übernommen, falls der Untersuchungsberechtigungsschein von einer Stadt oder Gemeinde im Kreisgebiet ausgestellt wurde. Ärztinnen und Ärzte werden gebeten, die Rückseite des Scheins auszufüllen und beim Gesundheitsamt des Kreises einzureichen (siehe Kontaktdaten am Ende der Seite). Es können auch mehrere Untersuchungsberechtigungsscheine zusammen eingesandt werden (siehe Begleitschein unter Links und Downloads).

Welche Tätigkeiten fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. „Kind" ist, wer nicht älter als 15 Jahre ist. „Jugendlicher" ist, wer mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre alt ist. Als Beschäftigung gilt fast jede Arbeit, die bezahlt wird. Dazu gehören Lehre, andere Ausbildungen, Gelegenheitsarbeit, Ferienarbeit, regelmäßiges „nebenbei Jobben" außerhalb der Ferien oder eine Zusatz- oder Qualifizierungsausbildung. Keine Beschäftigung ist es, wenn ein Kind oder Jugendlicher alltägliche, kleine Arbeiten erledigt. Dazu gehören zum Beispiel der Einkauf für die gebrechliche Nachbarin, Mitarbeit im Haushalt oder Rasen mähen.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  1. 02921 30-2136
  2. annette.mend@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
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