Wirtschaftliche Jugendhilfe

Jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Aufgabe und Pflicht der Eltern ist es, dieses Recht zu verwirklichen. Wenn Eltern bei der Erziehung Hilfe durch Beratung oder durch konkrete Hilfsangebote benötigen, kann das Jugendamt unterstützend zur Seite stehen.

Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII beschriebenen Leistungen und Aufgaben rechtlich und finanziell formal umzusetzen. Grundlage für die Arbeit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind die sozialpädagogischen Vorgaben des Regionalen Sozialen Dienstes.

Die Leistungsangebote beinhalten Leistungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfe für junge Volljährige.

Mit Ausnahme der ambulanten Hilfen haben sich Eltern - je nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit - an den Kosten der Hilfe zu beteiligen. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt dies verwaltungstechnisch ab. 

Wesentliche Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe

  • Abrechnung mit den Leistungserbringern
  • Zahlung von Pflegegeld und Beihilfen an Pflegefamilien
  • Heranziehung der Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe (§§ 91 ff. SGB VIII)
  • Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Familienkasse, Rentenversicherung, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz)
  • Regelung und Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen gegenüber anderen Jugendämtern (z.B. bei Wohnortwechsel der Eltern)
  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Wirtschaftliche Jugendhilfe, Jugendhilfe, Reginaler Sozialer Dienst, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Behinderung, Hilfe für junge Volljährige, junge Volljährige