Wohnraumförderung

Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.

Haus aus Euromünzen und -scheinen. Foto: © Unclesam - Fotolia.com
Foto: © Unclesam - Fotolia.com

Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel: 

  • den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
  • den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
  • die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
  • die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
  • den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
  • bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
  • Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
  • den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
  • den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
  • Gründung von Bewohnergenossenschaften

Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.

Hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.

Zahlungsarten:

Überweisung, Bar- oder EC-Zahlung (nur mit Unterschrift) im Kreishaus beim Bürgerservice.

 

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
  • Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
  • Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
  • Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
  • Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB) 
  1. 02921 30-2422
  2. christine.bruyndonckx@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-3246
  2. claudia.soerries@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-2492
  2. baerbel.gaertner@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
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