Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
Überweisung, Bar- oder EC-Zahlung (nur mit Unterschrift) im Kreishaus beim Bürgerservice.
Hängt vom Einzelfall ab.
- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
- Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Link zur Homepage der NRW.BANK)
- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
- Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
- Erwerb, Bau, Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften
- Informationen zur Förderung von Mietwohnungen im Kreis Soest
- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
Überweisung, Bar- oder EC-Zahlung (nur mit Unterschrift) im Kreishaus beim Bürgerservice.
Hängt vom Einzelfall ab.
- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
- Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Link zur Homepage der NRW.BANK)
- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
- Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
- Erwerb, Bau, Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften
- Informationen zur Förderung von Mietwohnungen im Kreis Soest
- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
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- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
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- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
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- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
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- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
- Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Link zur Homepage der NRW.BANK)
- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
- Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
- Erwerb, Bau, Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften
- Informationen zur Förderung von Mietwohnungen im Kreis Soest
- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
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Hängt vom Einzelfall ab.
- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
- Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Link zur Homepage der NRW.BANK)
- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
- Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
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- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
Mit zinsgünstigen Darlehen – teilweise in Kombination mit Tilgungsnachlässen – fördert das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel:
- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
Überweisung, Bar- oder EC-Zahlung (nur mit Unterschrift) im Kreishaus beim Bürgerservice.
Hängt vom Einzelfall ab.
- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
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- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
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- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
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- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Bärbel
Gärtner
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Telefon
- 02921 30-2492
- baerbel.gaertner@kreis-soest.de
Wohnraumförderung
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales Grundbedürfnis. Wohnraum muss nicht nur in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sondern auch individuellen Qualitätsansprüchen genügen. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert deshalb mit zinsgünstigen Darlehen verschiedene Maßnahmen. Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen stehen die unten genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne für eine telefonische Beratung nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
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- den Neubau und den Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen.
- den Neubau und die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, auch in Form von Mieteinfamilienhäusern,
- die Reduzierung von baulichen Barrieren in Wohnungen, in und an Wohngebäuden sowie auf dem privaten Grundstück
- die Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
- bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die wegen der Art der Behinderung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Aufbereitung von Standorten
- den Neubau und den Umbau von Pflegewohnplätzen
- den Neubau / die Neuschaffung von Wohnraum für Studierende
- Gründung von Bewohnergenossenschaften
Die Förderungen des Neubaus und des Erwerbs von selbst genutztem Wohneigentum, der energetischen Verbesserung solcher Objekte sowie baulicher Maßnahmen für Schwerbehinderte werden nur gewährt, wenn die Haushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Auf der jeweiligen Internetseite der NRW.BANK (siehe unter „Links und Downloads") steht für eine erste Einschätzung ein Förderberater zur Verfügung.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und den jeweiligen Fördervoraussetzungen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreises Soest (siehe unter "Ansprechpersonen") sowie unter „Links und Downloads“.
Downloads
- Informationen zur Förderung von Mietwohnungen im Kreis Soest
- Neuschaffung von Mietwohnraum
- Mieten für neuen geförderten Wohnraum
- Zusätzliche Darlehen
- Neubau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums
- Modernisierung von Mietwohnraum
- Modernisierung von selbst genutzten Wohneigentum
- Orientierung zu den Einkommensgrenzen
Links
- Neuschaffung von Miet-/Genossenschaftswohnungen, Gruppenwohnungen, Mieteinfamilienhäuser
- Standortaufbereitung für den Neubau von Mietwohnungen/Genossenschaftswohnungen
- Modernisierung Mietwohnraum
- Bindungsverlängerung bei gefördertem Mietwohnraum
- Neubau und Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum (Link zur Homepage der NRW.BANK)
- Modernisierung selbstgenutztes Wohneigentum
- Wohnheim für Studierende – Neuschaffung
- Wohnheim für Studierende – Modernisierung
- Wohnheimförderung - Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
- Erwerb, Bau, Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
Gebühren nach den Tarifen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW oder der Satzung des Kreises Soest vom 08.03.2012.
Zahlungsarten:
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Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Dynamisierung der Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 4 WFNG NRW (vom 17.11.2021)
- Wohnraumförderprogramm (WoFP 2023-27)
- Wohnraumförderbestimmungen (WFB 2023)
- Modernisierungsförderung (RL MOD 2023)
- Bestimmungen zum Erwerb von Bindungen (BEB)