Treib- und Drückjagden bei Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs

Bei Jagden besteht die Gefahr eines erhöhten Wildwechsels im öffentlichen Straßenverkehr. Um Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr aufmerksam zu machen, können Organisatoren von Jagden deshalb eine Beschilderung beim Kreis beantragen.

Verkehrszeichen mit Ausrufezeichen. Foto: BAST
Auf Jagden kann im Straßenverkehr mit diesem Verkehrszeichen "Gefahrenstelle", ergänzt um ein Schild "Treibjagd", hingewiesen werden. Foto: BAST
  • Es besteht die Möglichkeit einer Daueranordnung für ein ganzes Jahr. Die genauen Termine der Jagd müssen bei einer Dauergenehmigung drei Tage vor Beginn der Jagd angemeldet werden.
  • Für einzelne größere Jagden können weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen beantragt werden (bitte im Antragsformular vermerken).
  • Der Antrag sollte vier Wochen vor Beginn der Jagd eingereicht werden.
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  • §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Beschilderung, Jagd, Drückjagden, Treibjagden, Straßenverkehr, Beeinträchtigung öffentlicher Straßenverkehr, Organisation von Jagden