Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Ältere und pflegebedürftige Menschen möchten meist so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen eine vorübergehende oder dauerhafte stationäre Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung notwendig wird. Die Kosten hierfür übernimmt zunächst die gesetzliche Pflegeversicherung. Reicht das Geld nicht, kann der Kreis Soest Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewähren.

Pflegerin hilft älterer Dame. Foto: © Alexander Raths - Fotolia.com
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Zur Pflege in einer Einrichtung gehören die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege. Finanziert wird diese durch Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, eigene vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus übertragenem Vermögen), Unterhaltsansprüche gegen Kinder sowie Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe.

Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass - sofern Sozialhilfe benötigt wird - der Antrag beim Kreis Soest immer vor der Aufnahme gestellt wird.

Fachkundigen Rat einholen

Vor der Heimaufnahme sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat beim Sachgebiet „Hilfe zur Pflege" des Kreises Soest eingeholt werden. Weitere Beratungsstellen sind im "Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung" aufgelistet.

Informationspflicht

Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfännger beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Kreis Soest alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Dies sind insbesondere:

  • Jede Einkommensänderung;
  • jede Vermögensveränderung,die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führt;
  • die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhrere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden);
  • die Änderung des Pflegegrads;
  • eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus).

Hängt vom Einzelfall ab.

  • Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW)
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  2. hilfezurpflege@​kreis-soest.de
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