Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte

Ausländerinnen und Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung erhalten.

  • Wenn Sie eine Berufsqualifikation besitzen, sich in Ihrem Heimatland aufhalten und zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung nach Deutschland einreisen möchten, informieren Sie sich bitte zunächst bei der deutschen Auslandsvertretung nach einem Visum.
  • Sollte der Abschluss nicht in Deutschland erworben worden sein, muss die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt werden.
  • Wenn Sie keine Berufsqualifikation besitzen, finden Sie auf unserer Infoseite zum Thema unqualifizierte Beschäftigung weitere Informationen zu einer Aufenthaltserlaubnis.

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung wird in der Regel bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages erteilt. Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit weniger lange gültig sein, wird die Aufenthaltserlaubnis bis zum Ende der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt oder verlängert. Sofern Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, ist die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für maximal vier Jahre möglich. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu der Ausübung der qualifizierten Beschäftigung, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragt haben. Vor einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einzuholen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass der Arbeitgeberwechsel geprüft werden muss. Informieren Sie uns daher bitte frühzeitig (spätestens drei Wochen vor dem geplanten Arbeitgeberwechsel), wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln möchten.

Verfestigung

Nach einer Beschäftigung von vier Jahren als Fachkraft haben Sie die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Sollten Sie Ihren Abschluss in Deutschland gemacht haben, können Sie sogar bereits nach einer zweijährigen Beschäftigung als Fachkraft die Niederlassungserlaubnis beantragen. 

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der qualifizierten Beschäftigung beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:

  • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Abschlusszeugnis
  • Bei ausländischem Abschluss: Berufsausübungserlaubnis für Deutschland

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • Bis zu 12 Wochen
  • bis zu 100 Euro

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 bis 16 Uhr
    Dienstag:7 bis 16 Uhr
    Mittwoch:8 bis 12 Uhr
    Donnerstag:8 bis 17 Uhr
    Freitag:8 bis 12 Uhr
  7. Details