Update Cyberangriff:

Wir sind wieder online. Noch einige wenige Services können wir jedoch weiter nicht wie gewohnt anbieten. Dazu zählen i-Kfz, einige Formulare und unser Telefonverzeichnis. Wir bitten um Verständnis!

E-Kennzeichen

Halter von Elektroautos können ein E-Kennzeichen beantragen. Es lässt sich an einem zusätzlichen „E“ direkt hinter dem eigentlichen Kennzeichen erkennen, zum Beispiel „SO – LP 999 E“. E-Kennzeichen werden auch für Fahrzeuge mit Saisoneintrag, als grünes Kennzeichen und als Wechselkennzeichen vergeben, jedoch nicht als Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rotes Kennzeichen.

E-Nummernschild Kreis Soest. Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest
E-Nummernschild Kreis Soest. Foto: Thomas Weinstock/Kreis Soest

Für das Befahren einer Umweltzone ist auch für Elektrofahrzeuge eine Feinstaubplakette erforderlich.

Voraussetzungen

Für folgende Fahrzeuge können Sie einen Antrag stellen:

Reines Batterieelektrofahrzeug

Das Kraftfahrzeug hat einen Antrieb,

  1. dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
  2. dessen Energiespeicher wieder aufladbar sind.

Brennstoffzellenfahrzeug

Das Kraftfahrzeug hat einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht.

Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug

Das Kraftfahrzeug hat einen Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von 

  1. Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine und
  2. Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle wieder aufladbar,

verfügt.

Für alle der oben genannten Arten von Elektroautos muss sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis ergeben, dass das Fahrzeug

  1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrene Kilometer hat oder
  2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 30 Kilometer (bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2017) oder mindestens 40 Kilometer (bei Erstzulassung ab dem 1. Januar 2018) beträgt.

Fahrzeuge aus dem Ausland

  • Für Fahrzeuge aus dem Ausland kann beim Straßenverkehrsamt eine Plakette beantragt werden. Diese muss gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
  • Für die Zulassung werden die unter „Notwendige Unterlagen“ genannten Dokumente benötigt.
  • Bereits im Ausland erteilte Kennzeichen und Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind auch in Deutschland gültig.
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II mit der COC- bzw. Übereinstimmungserklärung
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • eventuell Herstellerbescheinigung / Gutachten nach § 21 StVZO
  • bisherige amtliche Kennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass (im Original)
  • gegebenenfalls Vollmacht mit Ausweis des Bevollmächtigten

Bei gleichzeitiger Zulassung oder Umschreibung des Fahrzeuges müssen zusätzlich folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, sogenannte "eVB-Nr." (ehemals Versicherungsdoppelkarte)
  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Firmen)
  • SEPA-Lastschriftmandat 
  • gültige Hauptuntersuchung

Ab 19,90 Euro.

§ 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

  1. 02921 30-2794
  2. zulassungen-soest@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Verwaltungsgebäude Senator-Schwartz-Ring
    Senator-Schwartz-Ring 21 - 23
    59494 Soest
  5. Details
E-Kennzeichen, Elektroauto, Batterieelektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeug, Hybrid, Hybridelektrofahrzeug, Elektromobilität

Infoboxen

Hinweis:

Die Bearbeitung Ihres Anliegens im Bereich Zulassungen
ist nur mit Terminvereinbarung möglich.
Den Link zur Terminvereinbarung finden Sie hier.

Anträge im Bereich Fahrerlaubnisse können derzeit
nur schriftlich eingereicht werden. 
Mehr Informationen hierzu finden Sie in der FAQ.
 

Achtung beim Autoverkauf!

Melden Sie ein Fahrzeug vor der Übergabe entweder ab oder informieren Sie den Kreis Soest über den Verkauf! Mit der Außerbetriebsetzung enden für Sie die Pflichten zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsprämie und somit auch Ihre Halterhaftung.

Wie bezahlen?

Eine Bezahlung ist nur mit EC- oder Kreditkarte möglich.