Duldung – Aussetzung einer Abschiebung
Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen und ausreisepflichtig sind, können dennoch Gründe für eine Duldung haben. Dies können zum Beispiel familiäre Bindungen sein. Duldung heißt, dass Sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sind, die Abschiebung in Ihr Heimatland zurzeit aber ausgesetzt ist.
Für die Verlängerung einer Duldung müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür wird bei Ihrem letzten Termin mit uns in der Regel gleich ein Folgetermin vereinbart. Sollten Sie Ihre Terminbescheinigung verloren haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihrer Duldung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.
- Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einer Duldung nicht möglich.
- Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt Ihnen die Ausländerbehörde.
- Das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen.
- Die Erklärung kann danach per Kontaktformular oder per Post bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung.
Wann können Sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie eine Duldung besitzen?
Sie können einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Sofern Sie sich nachhaltig in Deutschland integriert haben, finden Sie hier weitere Informationen zu Aufenthaltsperspektiven:
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Erwachsenen
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden
Drohende Abschiebung
Wenn Sie nicht bereit sind freiwillig auszureisen und kein Grund für die Aussetzung Ihrer Abschiebung - Duldung vorliegt, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet Ihre Abschiebung einzuleiten. Falls Ihnen eine Abschiebung droht, treten Sie bitte in Kontakt mit der Ausländerbehörde des Kreises Soest, um Ihre ausländerrechtliche Situation inklusive Aufenthaltsperspektiven, Rückkehr ins Heimatland und eventuelle Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu besprechen.
Hinweise
- Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 S. 2. AufenthG). Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert (§ 60a Abs. 5 S. 3 AufenthG).
Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ in ein Nachbarland reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII sind von den Gebühren für die Ausstellung oder Erneuerung einer Duldung sowie Änderung von Auflagen zur Duldung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen.
Gebühren für Minderjährige
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 29 Euro
- mit Trägervordruck 31 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 16,50 Euro
- mit Trägervordruck 18,50 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 25 Euro
Gebühren für Erwachsene
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 58 Euro
- mit Trägervordruck 62 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 33 Euro
- mit Trägervordruck 37 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 50 Euro
- Bis zu sechs Wochen
Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen und ausreisepflichtig sind, können dennoch Gründe für eine Duldung haben. Dies können zum Beispiel familiäre Bindungen sein. Duldung heißt, dass Sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sind, die Abschiebung in Ihr Heimatland zurzeit aber ausgesetzt ist.
Für die Verlängerung einer Duldung müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür wird bei Ihrem letzten Termin mit uns in der Regel gleich ein Folgetermin vereinbart. Sollten Sie Ihre Terminbescheinigung verloren haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihrer Duldung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.
- Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einer Duldung nicht möglich.
- Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt Ihnen die Ausländerbehörde.
- Das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen.
- Die Erklärung kann danach per Kontaktformular oder per Post bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung.
Wann können Sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie eine Duldung besitzen?
Sie können einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Sofern Sie sich nachhaltig in Deutschland integriert haben, finden Sie hier weitere Informationen zu Aufenthaltsperspektiven:
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Erwachsenen
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden
Drohende Abschiebung
Wenn Sie nicht bereit sind freiwillig auszureisen und kein Grund für die Aussetzung Ihrer Abschiebung - Duldung vorliegt, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet Ihre Abschiebung einzuleiten. Falls Ihnen eine Abschiebung droht, treten Sie bitte in Kontakt mit der Ausländerbehörde des Kreises Soest, um Ihre ausländerrechtliche Situation inklusive Aufenthaltsperspektiven, Rückkehr ins Heimatland und eventuelle Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu besprechen.
Hinweise
- Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 S. 2. AufenthG). Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert (§ 60a Abs. 5 S. 3 AufenthG).
Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ in ein Nachbarland reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII sind von den Gebühren für die Ausstellung oder Erneuerung einer Duldung sowie Änderung von Auflagen zur Duldung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen.
Gebühren für Minderjährige
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 29 Euro
- mit Trägervordruck 31 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 16,50 Euro
- mit Trägervordruck 18,50 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 25 Euro
Gebühren für Erwachsene
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 58 Euro
- mit Trägervordruck 62 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 33 Euro
- mit Trägervordruck 37 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 50 Euro
- Bis zu sechs Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- Telefon
- 02921 30-3090
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen und ausreisepflichtig sind, können dennoch Gründe für eine Duldung haben. Dies können zum Beispiel familiäre Bindungen sein. Duldung heißt, dass Sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sind, die Abschiebung in Ihr Heimatland zurzeit aber ausgesetzt ist.
Für die Verlängerung einer Duldung müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür wird bei Ihrem letzten Termin mit uns in der Regel gleich ein Folgetermin vereinbart. Sollten Sie Ihre Terminbescheinigung verloren haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ihrer Duldung können Sie immer entnehmen, ob Sie im Kreis Soest wohnhaft sein müssen, beziehungsweise welcher Beschäftigung in welchem Umfang Sie nachgehen dürfen.
- Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist mit einer Duldung nicht möglich.
- Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt Ihnen die Ausländerbehörde.
- Das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ist von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen.
- Die Erklärung kann danach per Kontaktformular oder per Post bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihnen die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Das Verfahren kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Termin für die Eintragung der Beschäftigungserlaubnis in Ihre Duldung.
Wann können Sie im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie eine Duldung besitzen?
Sie können einen Aufenthaltstitel einholen, wenn Sie auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben haben. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.
Sofern Sie sich nachhaltig in Deutschland integriert haben, finden Sie hier weitere Informationen zu Aufenthaltsperspektiven:
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Erwachsenen
- Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration von Jugendlichen und Heranwachsenden
Drohende Abschiebung
Wenn Sie nicht bereit sind freiwillig auszureisen und kein Grund für die Aussetzung Ihrer Abschiebung - Duldung vorliegt, ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet Ihre Abschiebung einzuleiten. Falls Ihnen eine Abschiebung droht, treten Sie bitte in Kontakt mit der Ausländerbehörde des Kreises Soest, um Ihre ausländerrechtliche Situation inklusive Aufenthaltsperspektiven, Rückkehr ins Heimatland und eventuelle Möglichkeiten der Wiedereinreise ins Bundesgebiet zu besprechen.
Hinweise
- Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (§ 61 Abs. 1 AufenthG). Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 S. 2. AufenthG). Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert (§ 60a Abs. 5 S. 3 AufenthG).
Eine erteilte Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt kraft Gesetzes bei Verlassen des Bundesgebietes und kann unter Umständen nicht neu erteilt werden. Dies gilt auch, wenn Sie „nur“ in ein Nachbarland reisen. Eine Duldung berechtigt weder zur Einreise in ein anderes Land, noch zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
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Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII sind von den Gebühren für die Ausstellung oder Erneuerung einer Duldung sowie Änderung von Auflagen zur Duldung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist als Nachweis vorzulegen.
Gebühren für Minderjährige
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 29 Euro
- mit Trägervordruck 31 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 16,50 Euro
- mit Trägervordruck 18,50 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 25 Euro
Gebühren für Erwachsene
- Ausstellung einer Duldung:
- nur als Klebeetikett 58 Euro
- mit Trägervordruck 62 Euro
- Erneuerung der Duldung:
- nur als Klebeetikett 33 Euro
- mit Trägervordruck 37 Euro
- Änderung einer Auflage zur Duldung auf Antrag 50 Euro